Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Feststellungsklage hat die gleiche Dogmatik herausgearbeitet, die auch der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage zugrunde liegt. Die von der Parallelnorm des § 43 VwGO abweichende Diktion hat in § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 SGG eine klarstellende Funktion. Die Wahlanfechtungsklage ist in § 57 Abs. 2 SGB IV geregelt.
Gegenstand der Feststellungsklage ist die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Gegenstand der Feststellung muss jedoch nicht das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinne sein. Zulässig ist es auch, auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten zu klagen, die auf dem Rechtsverhältnis beruhen und die vom Inhalt des Rechtsverhältnisses abhängen. Das Rechtsverhältnis muss konkretisiert sein. Rechtspositionen und Rechtszustände müssen sich zu einem Rechtsverhältnis verdichtet haben. Das Rechtsverhältnis braucht nicht notwendigerweise zwischen den Prozessbeteiligten bestehen; ein gegenüber einem Dritten bestehendes Rechtsverhältnis kann ausreichen. Das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich gegenwärtig bestehen. Ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis kommt nur dann in Betracht, wenn daraus Rechtsfolgen hergeleitet werden können, die in die Gegenwart hineinreichen. Ein künftiges Rechtsverhältnis kann nur dann Gegenstand der Feststellungsklage sein, wenn die besonderen Voraussetzungen der vorbeugenden Feststellungsklage gegeben sind.
Die Elementenfeststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig (BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 9 V 1/13 R). Unzulässig ist daher, auf Feststellung bestimmter Vorfragen oder Rechtsfragen zu klagen, z.B. auf Feststellung der Anrechenbarkeit einer Ersatzzeit, isolierte Feststellung des Eintritts von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, eines bestimmten Geburtstages im Rentenversicherungskonto (BSG, Urteil v. 18.1.1995, B 5 RJ 20/94). Unzulässig ist auch die Klage auf Feststellung der Gültigkeit einer Rechtsnorm (BSG, Urteil v. 25.2.1966, 3 RK 38/65E) oder eines Gesamtvertrags (BSG, Urteil v. 1.7.1992, 14a/6 RKa 1/90E). Das SGG sieht ein Normenkontrollverfahren nunmehr in § 55a SGG vor. Danach ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Abs. 1 SGB II und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden.
Begehrt der Kläger eine Statusfeststellung, z.B. die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (BSG, Urteil v. 29.5.1991, 9a/9 RVs 11/89), die Zulassung als Vertragsarzt, so hat die zuständige Behörde dies durch Verwaltungsakt festzustellen. Daher ist in diesen Fällen nicht die Feststellungsklage, sondern die Verpflichtungsklage die richtige Klageart.
Subsidiarität der Feststellungsklage
Obwohl § 55 SGG keine § 42 Abs. 2 VwGO und § 41 Abs. 2 FGO entsprechende Regelung enthält, gilt der Subsidiaritätsgrundsatz auch für die sozialgerichtliche Feststellungsklage. Die Feststellungsklage ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie eine Umgehung der prozessualen Voraussetzungen zur Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedeuten würde. Eine mehrfache Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes soll vermieden werden. Das Gericht soll in der gleichen Sache nicht zunächst durch die Feststellungsklage und anschließend durch eine Gestaltungsklage in Anspruch genommen werden. Der Subsidiaritätsgrundsatz erfährt eine bedeutsame Ausnahme: Er gilt dann nicht, wenn die Feststellung gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ergehen soll. Dann geht die allgemeine Auffassung davon aus, dass diese angesichts ihrer Bindung an Gesetz und Recht die gerichtliche Feststellung umsetzen wird und es eines vollstreckbaren Verpflichtungs- oder Leistungsurteils nicht bedarf (BSG, Urteil v. 11.8.1992, 1 RR 7/91).
Die Feststellungsklage ist erst dann zulässig, wenn der Kläger zuvor die Feststellung bei dem Sozialleistungsträger beantragt und ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat (BSG, Urteil v. 22.5.1982, 12 RK 30/84). Lediglich im Falle der Untätigkeit der Behörde kann unmittelbar – ohne vorherige Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 SGG – Feststellungsklage erhoben werden.