Sofern aus eigenen Mitteln das Existenzminimum nicht bestritten oder die Notlage abgewendet werden kann, kommen für Anspruchsberechtigte verschiedene Leistungsarten in Betracht.
Hier muss der Träger der Sozialhilfe seine umfassende Beratungspflicht erfüllen. Gegebenenfalls muss auch auf Wünsche der Hilfesuchenden eingegangen werden. Allerdings nur dann, wenn diese angemessen und nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich sind.
Die Sozialhilfe beinhaltet dabei einen umfangreichen Katalog einzelner Leistungsarten, die in § 8 SGB XII näher bezeichnet sind. In besonderen Situationen können die vorhandenen Leistungen durch sog. Mehrbedarfe erweitert werden.
5.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Sozialhilfe beinhaltet Leistungen zur Sicherung der unerlässlichen Dinge des täglichen Lebens, z. B. Kosten der Unterkunft oder im Rahmen des pauschalierten Regelbedarfs Nahrung, Körperpflege und Ähnliches.
5.2 Grundsicherung im Alter/Erwerbsminderung
Wer die gesetzliche Altersgrenze der Rentenversicherung erreicht hat, kann bei Bedarf diese Leistungsform erhalten. Dies gilt ebenfalls für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
5.3 Hilfen zur Gesundheit
Obwohl eine zwingende Krankenversicherungspflicht besteht, kann dennoch eine Leistung zur Früherkennung oder Vermeidung von Krankheiten durch den Träger der Sozialhilfe erforderlich werden. Hierunter fallen auch Leistungen, welche zur Vermeidung einer unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schädigung erforderlich sind.
5.4 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Personen, die durch eine Behinderung eingeschränkt oder von einer Behinderung bedroht sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
5.5 Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege beinhaltet z. B. Maßnahmen der häuslichen Pflege, notwendige Hilfsmittel, die sog. Kurzzeitpflege oder stationäre Pflege.
5.6 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist eine Ausnahmeleistung und wird nur in eng begrenzten Fällen angewendet. Sie kommt meist im Zusammenhang mit Suchterkrankungen in Betracht.
5.7 Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfe in anderen Lebenslagen enthaltenen Leistungen kommen für besonders hilfebedürftige Personenkreise in Betracht. Beispielsweise werden Leistungen im Rahmen der Alten- oder Blindenhilfe definiert.
Schulden oder Kreditverpflichtungen
Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Schulden oder Kreditverpflichtungen. Anspruchsberechtigte Hilfeempfänger können aber in engen Grenzen die Kreditausgaben für ein selbstgenutztes Eigenheim, im Rahmen der Kosten der Unterkunft, geltend machen. Sofern das Eigenheim den engen Grenzen einer angemessenen Unterkunft entspricht, können allerdings in der Regel nur die Zinskosten eines Darlehens als Aufwendungen für die Unterkunft übernommen werden. Tilgungskosten werden abgesehen von seltenen Ausnahmefällen, in denen die Finanzierung kurz vor dem Ende steht, nicht durch den Sozialhilfeempfänger anerkannt. Dies würde zur Vermögensbildung beitragen und wäre unzulässig.