Die Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe, wenn
- allgemeine Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
- die sozialpädagogische Familienhilfe im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist.
Damit die Hilfeform als geeignet bewertet werden kann, muss die Familie zur Mitarbeit bereit sein.
Adressat der sozialpädagogischen Familienhilfe
Die sozialpädagogische Familienhilfe richtet sich nicht nur an Kinder und Jugendliche, sondern an die gesamte Familie. In der Praxis wird die Familienhilfe häufig von Familien und alleinerziehenden Müttern in sozial schwierigen Lebenssituationen in Anspruch genommen.
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