Kurzbeschreibung
Leistungsklage im Sozialrecht
Wichtige Hinweise
Die allgemeine oder "echte" Leistungsklage ist in § 54 Abs. 5 SGG geregelt. Diese Klageart kommt in Betracht, wenn der Kläger ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Leistung anstrebt. Im Wortlaut wird klargestellt, dass diese Klageart nur dann statthaft ist, wenn die Leistung vom Beklagten ohne Verwaltungsakt zu erbringen ist. Ansonsten muss zunächst das Vorverfahren durchgeführt und anschließend nach § 54 Abs. 4 SGG die unechte Leistungsklage erhoben werden. Ein gesondertes Verwaltungs- und Vorverfahren kann der Kläger auch nicht in der Weise umgehen, dass er eine bereits anhängige Anfechtungs- und Leistungs- oder Verpflichtungsklage ändert oder erweitert. Ferner muss ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehen. Die Leistungsklage kommt in Betracht, wenn nach Pfändung einer Sozialleistung der Drittgläubiger auf Auszahlung klagt. Sozialleistungsträger machen Erstattungsansprüche untereinander (vgl. §§ 102–114 SGB X) durch Leistungsklage geltend. Wenn der Sozialleistungsträger vom Bürger Erstattung von Sozialleistungen verlangt, so muss er gemäß § 50 Abs. 3 SGB X diese Leistung durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festsetzen. Daher hat dann der Bürger die (isolierte) Anfechtungsklage als Rechtsbehelf zur Verfügung.
Der Klageantrag sollte bei der Leistungsklage lauten, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ... Euro zu zahlen oder das an den Versicherten im Zeitraum vom ... bis ... gezahlte Krankengeld zu erstatten.
Die Unterlassungsklage ist eine Form der echten Leistungsklage. Wird sie als vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, d.h. gegen ein künftiges Verwaltungshandeln gerichtet, so werden besondere Anforderungen an das Rechtschutzinteresse gestellt. Sie sind erfüllt, wenn es unzumutbar erscheint, den Kläger auf die nachträgliche Unterlassungsklage zu verweisen.
Bei der Unterlassungsklage muss der Klageantrag lauten, den Beklagten zu verurteilen, die ... (Handlung) zu unterlassen.
Allgemeine Leistungsklage
Rechtsanwalt ...
An das
Sozialgericht ...
per beA
(Anschrift)
Klage
der Hausfrau ...
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
gegen
die Bundesagentur für Arbeit,
vertreten durch ...,
(Anschrift)
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin monatlich aus dem Arbeitslosengeld I ihres früheren Ehemannes ..., soweit dieses pfändbar ist, einen Betrag bis zur Höhe von 460,16 EUR zu zahlen.
Begründung:
Die unterhaltsberechtigte Klägerin ließ im Dezember 20... das Arbeitslosengeld I ihres früheren Ehemannes ... wegen Unterhaltsforderungen ab 1.12.20... in Höhe von 460,16 EUR pfänden und sich zur Einziehung überweisen, soweit es den pfändungsfreien Betrag überstieg.
Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... v. 21.12.20..., der Beklagten zugestellt am 5.1.20....
Die Beklagte ist zur Auszahlung an die Klägerin nicht bereit. Sie beruft sich darauf, dass die Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft bereits im März 20... wegen restlicher Beitragsrückstände, die aus einer länger zurückliegenden selbständigen Tätigkeit des früheren Ehemannes herrühren, ein Verrechnungsersuchen an sie gerichtet habe. Deshalb seien keine pfändbaren Beträge vorhanden. Die Beklagte übersieht dabei, dass der Anspruch der Klägerin vorrangig ist. Die auf Unterhaltsansprüche gestützte Pfändung erfasst gemäß § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850d Abs. 1 ZPO den Arbeitslosengeldanspruch des früheren Ehemannes der Klägerin weitergehend als die Ansprüche anderer Gläubiger. Die Pfändungsfreigrenzen gelten nicht. Dem Leistungsempfänger ist nur der notwendige Eigenbedarf zu belassen (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO).
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt Müller