(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2005

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 62 400 Euro jährlich und 5 200 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76 800 Euro jährlich und 6 400 Euro monatlich.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2005 – 31. 12. 2005" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2005

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 52 800 Euro jährlich und 4 400 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64 800 Euro jährlich und 5 400 Euro monatlich.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2005 – 31. 12. 2005" um die Jahresbeträge ergänzt.

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