(1) 1In der Krankenversicherung werden Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 2Dies gilt nicht für Landwirte. 3Anträge nach Satz 1 können ab dem vom Minister für Gesundheitswesen in Abstimmung mit dem Minister für Arbeit und Soziales bekanntzugebenden Termin gestellt werden.

 

(2) 1Voraussetzung für die Befreiung gemäß Absatz 1 ist, daß der Versicherte für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung hat, die der Art und dem Umfang nach im wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 2Über den Antrag entscheidet der Versicherungsträger.

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