1In der Rentenversicherung können sich Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen und ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik haben, freiwillig versichern, wenn sie nicht pflichtversichert sind. 2Das gilt nicht für Empfänger einer Rente oder einer entsprechenden Versorgung, soweit sie gemäß §19 Absatz 2 versicherungsfrei sind.

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