4.1 Arbeitsunfähigkeit wegen quarantänepflichtiger Infektion
Erkranken Arbeitnehmer an einer quarantänepflichtigen Infektion und sind deshalb arbeitsunfähig, leisten die Arbeitgeber, wie bei jeder anderen Erkrankung auch, Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. Insofern handelt es sich bei dieser Zeit um Sozialversicherungstage.
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt natürlich auch für an einer quarantänepflichtigen Infektion erkrankte Mitarbeiter. Während des Bezugs von Krankengeld besteht Beitragsfreiheit, für diese Zeit liegen keine Sozialversicherungstage vor. Das gilt allerdings nicht, sollten Arbeitgeber einen beitragspflichtigen Zuschuss zum Krankengeld leisten. In solchen Fällen werden die Zeiten, in denen der Zuschuss gezahlt wird, als Sozialversicherungstage berücksichtigt.
4.2 Keine Arbeitsunfähigkeit wegen quarantänepflichtiger Infektion
Auch wenn Arbeitnehmer nicht an der quarantänepflichtigen Infektion erkranken, kann es dazu kommen, dass sie auf behördliche Anordnung ihre Beschäftigung nicht ausüben dürfen oder unter Quarantäne gestellt werden. Erleiden die Arbeitnehmer in solchen Fällen Verdienstausfälle, steht ihnen eine Entschädigung nach § 56 IfSG zu. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 IfSG besteht während des Bezugs der Entschädigungsleistung die Rentenversicherungspflicht fort. Insoweit liegen Sozialversicherungstage vor.
Differenzierter ist es in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu betrachten. Hier besteht die Versicherungspflicht nach § 57 Abs. 2 IfSG ausschließlich bei Bezug einer Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne weiter fort. Es handelt sich dabei um Sozialversicherungstage. Für Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverbot endet die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit dem Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots. Sozialversicherungstage liegen in diesen Versicherungszweigen nicht vor.
Sollten Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverbot von ihren Arbeitgebern einen Ersatzarbeitsplatz zugewiesen bekommen und somit weiter Arbeitsentgelt beziehen, besteht die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fort. Diese Zeiten sind entsprechend als Sozialversicherungstage zu werten. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber Zuschüsse zu den Entschädigungsleistungen gewähren.