Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
1. |
Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt; |
2. |
Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern; |
3. |
Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; |
4. |
Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h; |
7. |
Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden; |
8. |
Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben; |
9. |
Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden; |
10. |
besonderen Pannenhilfefahrzeugen; |
12. |
Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden; |
13. |
Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden. |
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