Rz. 16

Der Código Civil sieht in Art. 46 ein absolutes Ehehindernis für diejenigen vor, die bereits verheiratet sind (Verbot der Doppelehe), sowie für die "nicht-emanzipierten" Minderjährigen, die noch nicht aus der elterlichen Gewalt entlassen sind.[26] Nach Art. 314 CC erfolgt die Emanzipation des Minderjährigen durch Erreichen der Volljährigkeit (d.h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, Art. 315 CC).[27] Weiterhin tritt die "Emanzipation" des Minderjährigen durch Bewilligung derer, die die elterliche Gewalt (Patria potestad) ausüben, sowie durch gerichtliche Bewilligung ein. In diesen beiden Fällen muss der Minderjährige zumindest 16 Jahre alt sein (Art. 317 bzw. 320 CC). Ein weiteres absolutes Ehehindernis sieht Art. 47 CC bei Bluts- oder Adoptivverwandtschaft in gerader Linie vor.

 

Rz. 17

Relative Ehehindernisse bestehen bei Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie bei Verurteilung als Täter oder Gehilfe bei der vorsätzlichen Tötung des eigenen früheren Ehegatten oder des Ehegatten des anderen (Art. 47 Nr. 2 und 3 CC). Von diesen beiden Ehehindernissen ist jeweils Dispens nach Art. 48 CC möglich.

[26] Der Begriff "emancipación" darf also nicht schlicht mit dem deutschen Begriff "Emanzipation", der seine eigene Bedeutung erfahren hat, gleichgesetzt werden, vgl. Peuster, Código Civil – Das spanische Zivilgesetzbuch, S. 217 Anm. 1. Gemeint ist vielmehr jeweils die "Entlassung aus der elterlichen Gewalt".
[27] Der vorherige weitere Fall der "Emanzipation durch Heirat" (Art. 316 a.F. CC) ist 2015 weggefallen – durch G 15/2015 (mit Wirkung vom 23.7.2015) ist die Norm aufgehoben worden.

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