Rz. 137
Der Inhalt der Adoptivkindschaft unterliegt dem Heimatrecht des Kindes; ist dieses nicht feststellbar, dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Art. 9.4 CC).
Rz. 138
Für Adoptionen mit Auslandsbezug gelten gem. Art. 9.5 CC die Bestimmungen des "Gesetzes über die internationale Adoption" vom 28.12.2007 mit detaillierten IPR-Regelungen in seinen Art. 14–31, womit die alte, auch bereits recht dezidierte Regelung in Art. 9.5 Abs. 4 und 5 CC a.F. ersetzt wird. Unter "Internationaler Adoption" ist nach der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 2 G 54/2007 "das Rechtsverhältnis der Kindschaft zu verstehen, das eine sich aus der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Adoptierenden oder des zu Adoptierenden ergebende Auslandsberührung aufweist". Das Gesetz regelt "das Einschreiten der allgemeinen Staatsverwaltung, der öffentlichen Anstalten und der akkreditierten Organisationen für die internationale Adoption", also insbesondere die Zuständigkeit der spanischen Gerichts- und Konsularbehörden, die Fähigkeiten und die Voraussetzungen, die die Bewerber um eine Adoption erfüllen müssen, sowie die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei internationalen Adoptionen, zudem die Maßnahmen des internationalen Minderjährigenschutzes (in Fällen von Auslandsberührung), Art. 1 Abs. 1 G 54/2007.
Rz. 139
Folgende Einzelaspekte seien hier erwähnt: Für die Begründung der Adoptivkindschaft durch die zuständige spanische Behörde gilt grundsätzlich spanisches Recht (Art. 18 G 54/2007: bei bestehendem oder künftigem gewöhnlichen Aufenthalt des zu Adoptierenden in Spanien). Im Hinblick auf die Adoptierbarkeit (Eignung des zu Adoptierenden) und die erforderlichen Zustimmungen ist indes das Heimatrecht der an der Adoption Beteiligten anwendbar, und zwar dann, wenn der zu Adoptierende seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Spaniens hat oder wenn er trotz Ansässigkeit in Spanien durch die Adoption nicht die spanische Staatsangehörigkeit erlangt (Art. 19 G 54/2007; ähnlich bereits Art. 9.5 Nr. 1 und 2 CC a.F.). Das "alte" Heimatrecht des zu Adoptierenden findet indes nur Anwendung, wenn die zuständige spanische Behörde der Auffassung ist, dass damit die Wirksamkeit der Adoption in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der zu Adoptierende (noch) besitzt, erleichtert wird.
Rz. 140
Im Ausland können Adoptionen nach spanischem Recht auch von spanischen Konsuln gem. Art. 17 G 54/2007 begründet werden, wenn der Adoptierende Spanier ist und der zu Adoptierende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Konsulats hat (vgl. Art. 9.5 Abs. 3 CC a.F.). Ob eine im Ausland vorgenommene Adoption in Spanien anerkannt wird und Wirkung entfalten kann, richtet sich vorrangig nach entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere nach Maßgabe des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (Art. 25 G 54/2007). Im Übrigen werden von ausländischen Behörden begründete Adoptionen in Spanien anerkannt, wenn sie von der zuständigen ausländischen Behörde aufgrund des nach dem anzuwendenden Kollisionsrecht berufenen Sachrechts begründet wurden. Zudem müssen die Wirkungen einer im Ausland vorgenommenen Adoption denen einer nach spanischem Recht begründeten gleichkommen (Art. 26 Abs. 1 G 54/2007). Zudem darf eine solche von ausländischen Behörden begründete Adoption nicht gegen den spanischen ordre public verstoßen (Art. 26 Abs. 2 G 54/2007 – etwa dann, wenn das vorrangige Interesse des Minderjährigen nicht beachtet wurde).
Rz. 141
Geht es um die Adoption, die ein Spanier mit Wohnsitz in Spanien im Ausland vornehmen will, kommt es für die spätere Anerkennung in Spanien insbesondere darauf an, ob die erforderliche Feststellung über die Eignung des Adoptierenden von der zuständigen spanischen Behörde vor Begründung der Adoption durch die ausländische Behörde vorlag (Art. 26 Abs. 3 G 54/2007). Ebenso ist ausdrücklich die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Adoption in Spanien möglich, wenn das ausländische Recht zwar die Möglichkeit zum Widerruf der Adoption enthält, durch öffentliche Urkunde oder zu Protokoll des Standesbeamten aber auf dieses Recht verzichtet wird (Art. 26 Abs. 2 G 54/2007; zuvor Art. 9.5 Abs. 6 CC a.F.).
Rz. 142
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach Art. 14 G 54/2007. Spanische Gerichte sind demnach für die Begründung von Adoptionen berufen, wenn auch nur einer der Beteiligten, sei es der Adoptierende, sei es der zu Adoptierende, die spanische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat (so zuvor auch nach dem autonomen Recht in Art. 22 Abs. 3 LOPJ [span. GVG]).