Rz. 116
Einige Gesetze äußern sich zu Vertretung und Vollmachten. So wird die Betreuung bei Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des einen Partners vorrangig dem anderen zugesprochen (Katalonien und Arágon).
Rz. 117
Besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners finden sich in keinem der Gesetze, insoweit gelten die allgemeinen Regeln. Nach der Grundregel im Schadensersatzrecht kann jeder Geschädigte – unabhängig ob Familienangehöriger, Dritter, Erbe oder Nichterbe – Schadensersatz wegen materieller wie immaterieller Schäden beanspruchen. Um Problemen gerade bei der Geltendmachung eines immateriellen Schadens vorzubeugen, ist in jedem Fall die Registrierung der Partnerschaft empfehlenswert (wenn diese nicht ohnehin bereits zu deren Eingehung gefordert ist). Kommt der Lebenspartner durch einen Verkehrsunfall zu Tode, wird der Schaden nach dem entsprechenden Spezialgesetz bestimmt, welches insofern Ehegatten und Lebenspartner gleichbehandelt.
Rz. 118
Besonderheiten im Falle von Lebenspartnerschaften sind auch im Mietrecht vorgesehen, hier im Gesetz über Raummiete bzw. städtische Mietverträge (Ley de Arrendamientos Urbanos – LAU). Einige Gesetze nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Der Lebenspartnerbegriff ist dort allerdings ein anderer, er erfasst gleich- wie verschiedengeschlechtliche Partnerschaften und stellt auf das bloße Zusammenleben während zumindest zwei Jahren in der Mietwohnung ab. Die Frist ist stets einzuhalten, unabhängig von den Lebenspartnerschaftsgesetzen. Wurde also eine Lebenspartnerschaft nach regionalem Recht bereits nach sechs bzw. zwölf Monaten wirksam begründet, ist damit der Begriff der Lebenspartnerschaft nach dem LAU noch nicht erfüllt. Art. 12 LAU betrifft solche Mietverhältnisse, in denen nur einer der (Lebens-)Partner Mieter ist. Hier behandelt das Gesetz den zusammenlebenden Ehegatten und den Lebenspartner (i.S.d. LAU) im Falle der Nichtverlängerung oder Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter gleich: Beide haben ein Recht zur Übernahme des Vertrages (Eintrittsrecht). Der Vermieter muss den Ehegatten bzw. den Lebenspartner von der Kündigung in Kenntnis setzen. Innerhalb einer Frist von 15 Tagen kann der Ehegatte bzw. der Lebenspartner dann erklären, ob er das Mietverhältnis fortsetzen möchte. Selbst wenn der Mieter ohne Kündigung aus der Wohnung auszieht, steht dem verbleibenden Lebenspartner (wie auch dem Ehegatten) eine einmonatige Frist zu, um ggf. dem Vermieter mitzuteilen, dass er den Mietvertrag übernehmen möchte. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft geht es auch um die Frage der Wohnungszuweisung: Nach der Rspr. ist dies – auch insofern unabhängig von den Lebenspartnerschaftsgesetzen – in Analogie zur Wohnungszuweisung bei Trennung, Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zu regeln, d.h. (gem. Art. 96.3 CC) sind Kinder vorhanden oder nicht.