Rz. 80
Des Weiteren entscheidet das Gericht nach Zulassung der Klage gem. Art. 773 LEC 2000 über die vorläufigen Maßnahmen (Medidas provisionales), die bei Einreichung der Klage – wie in Art. 103 CC vorgesehen – beantragt wurden, oder es trifft bei Fehlen eines gerichtlich genehmigten Übereinkommens der Ehegatten die in Art. 103 CC genannten vorläufigen Maßnahmen. Zuvor sind die Parteien und die ggf. am Verfahren zu beteiligende Staatsanwaltschaft (Art. 773 Nr. 3 i.V.m. Art. 771 LEC 2000) anzuhören. Bei den Maßnahmen handelt es sich um einstweilige Anordnungen.
Rz. 81
Inhaltlich geht es in Art. 103 CC zunächst um vorläufige Maßnahmen im Interesse der Kinder: um die Festlegung, bei welchem der Ehegatten die unter der elterlichen Gewalt beider stehenden Kinder vorerst bleiben sollen (Aufenthaltsbestimmungsrecht), sowie um die Konkretisierung der Unterhaltspflicht sowie des Umgangsrechts des Elternteils, der nicht das Sorgerecht für die Kinder ausübt (Art. 103 Nr. 1 Abs. 1 CC). Zudem können bei bestehender Gefahr der Kindesentführung durch einen Elternteil oder durch Dritte geeignete Maßnahmen verhängt werden (Art. 103 Nr. 1 Abs. 3 lit. a–c CC), insbesondere etwa Verbot der Ausreise ins Ausland ohne vorherige richterliche Genehmigung, Verbot zur Ausstellung eines Kinderreisepasses oder Anordnung zu dessen Einziehung, soweit ein Pass bereits ausgestellt war, zudem kann jeglicher Wohnungs- und Aufenthaltswechsels des Kindes unter den Vorbehalt der vorherigen richterlichen Genehmigung gestellt werden.
Rz. 82
Des Weiteren ist die alleinige Nutzung der Familienwohnung durch einen Ehegatten festzulegen, ferner sind auch – nach vorhergehender Inventarisierung – die Hausratsgegenstände zu bestimmen, die in der Wohnung bleiben sollen (Art. 103 Nr. 2 CC).
Rz. 83
Bei der vorläufigen Maßnahme des Art. 103 Nr. 3 CC geht es um die Bestimmung des Beitrages eines jeden Ehegatten an den Lasten der Ehe einschließlich – soweit zutreffend – der Prozesskosten, die Bestimmung der Grundlagen für die Aktualisierung der Geldbeträge und Festsetzung der Garantien, Hinterlegungen, Zurückbehaltungsrechte oder andere geeignete Vorsorgemaßnahmen, um die Durchsetzbarkeit dessen sicherzustellen, was insoweit ein Ehegatte dem anderen zu vergüten hat.
Rz. 84
Sodann sind je nach den Umständen die Errungenschafts- oder gemeinsamen Güter zu bezeichnen, welche dem einen oder anderen Ehegatten – nach vorheriger Inventaraufstellung – zu übergeben sind. Hierzu sind die Regeln aufzustellen, die die Ehegatten beachten müssen sowohl bei der Verwaltung und Verfügung wie auch bei der erforderlichen Rechnungslegung über die gemeinsamen Vermögensgegenstände oder über einen Teil hiervon, den sie erhalten oder den sie künftig erwerben (Art. 103 Nr. 4 CC).
Rz. 85
Als einstweilige Maßnahme erfolgt ggf. auch eine Regelung darüber, wie die Vermögensgegenstände des Eigenguts eines jeden Ehegatten, die aufgrund eines Ehevertrages oder in notarieller Urkunde besonders für die Begleichung der Lasten der Ehe einzusetzen sind, verwaltet und wie über sie verfügt werden soll (Art. 103 Nr. 5 CC).
Rz. 86
Falls die Parteien über die vorgenannten Punkte eine Übereinkunft zur vorläufigen Regelung getroffen haben, können sie diese gerichtlich billigen lassen. Allerdings hat dies keine Bindungswirkung – weder für die Parteien selbst noch für das Gericht – im Hinblick auf die zu obigen Aspekten zu treffenden endgültigen Maßnahmen (Art. 773 Nr. 1 S. 2 und 3 LEC 2000). Die Möglichkeit, die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, besteht auch für die beklagte Partei, wenn sie nicht vor Klageerhebung erlassen oder nicht vom Kläger beantragt wurden (Art. 773 Nr. 4 LEC 2000). Der Beklagte hat dies in seiner Klageerwiderung zu beantragen und in der Hauptverhandlung zu substantiieren, wenn innerhalb von zehn Tagen ab Klageerwiderung darauf hingewiesen wird. Über den Antrag entscheidet das Gericht nur dann mit unanfechtbarem Beschluss, wenn nicht das Urteil unmittelbar nach der Hauptverhandlung gefällt werden kann. Die einstweiligen Maßnahmen verlieren ihre Wirkung, sobald sie durch die im Endurteil festgestellten endgültigen Maßnahmen ersetzt werden oder das Verfahren anderweitig beendet wird (Art. 773 Nr. 4 S. 3 LEC 2000).