Rz. 87
Wie bereits angedeutet (siehe Rdn 86), kommt es letztlich auf die endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) und Regelungen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen (Folgesachen) an; dies ist in Art. 774 LEC 2000 geregelt. In der Verhandlung können die Parteien, wenn sie nicht zuvor bereits vorläufige Maßnahmen gem. Art. 771 oder 773 LEC 2000 (siehe Rdn 80 bzw. Rdn 86) dem Gericht unterbreitet haben, diesem nunmehr ihre Absprachen bzw. Vereinbarungen über die Trennungs- oder Scheidungsfolgen vorlegen und diesbezüglich Beweisanträge stellen (Art. 774 Nr. 1 LEC 2000). Ist eine Vereinbarung nicht vorhanden, so wird auf Antrag der Eheleute oder der Staatsanwaltschaft der erforderliche Beweis geführt. Dabei werden auch die von Amts wegen über die Tatsachen, die für die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen erheblich sind, erhobenen Beweise einbezogen (Art. 774 Nr. 3 LEC 2000). Anderenfalls, wenn also eine Vereinbarung der Eheleute fehlt oder nicht genehmigt wird, bestimmt das Gericht im Urteil die Maßnahmen, die die zuvor getroffenen vorläufigen Maßnahmen zu ersetzen haben – und zwar hinsichtlich der Kinder, der Familienwohnung, der ehelichen Lasten, der Abwicklung des ehelichen Güterstands sowie der diesbezüglichen Schutzmaßnahmen oder Sicherstellungen. Zudem legt der Richter die geeigneten Maßnahmen fest, wenn für einen dieser Fälle zuvor keinerlei Maßnahmen getroffen worden sind. Zur Ausfüllung der einzelnen in Art. 774 Nr. 4 LEC 2000 genannten Regelungspunkte sind die Bestimmungen der Art. 90 ff. CC über die "gemeinsamen Wirkungen von Nichtigkeit, Trennung und Scheidung" heranzuziehen, also hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Gewalt (hierzu Art. 92 CC), des Kindesunterhalts (Art. 93 CC) und des Umgangs- und Besuchsrechts (Art. 94 CC). Im Hinblick auf das elterliche Sorgerecht (Ausübung der patria potestad) ist eine durch das Scheidungsreformgesetz Nr. 15/2005 eingeführte bedeutende Neuerung (Art. 92 Nr. 5 CC) hervorzuheben: Die Partner können nunmehr einvernehmlich das Sorgerecht für ihre Kinder teilen oder nur einer Seite zuschreiben, so dass der Richter insoweit nur entscheiden muss, wenn es keine Einigung gibt.
Rz. 88
Einen wesentlichen Bestandteil der im Scheidungsurteil zu treffenden Maßnahmen sind diejenigen zur Beendigung des Güterstands; denn nach Art. 95 Abs. 1 CC "begründet das rechtskräftige Urteil hinsichtlich des Ehevermögens die Auflösung des Güterstands" (siehe Rdn 36 f.). Es sind also endgültige Maßnahmen zur Abwicklung des ehelichen Güterstands festzusetzen. Des Weiteren müssen das Trennungs- wie das Scheidungsurteil auch die Zuweisung und Nutzung der Familienwohnung wie auch der in ihr befindlichen Gegenstände des gewöhnlichen Gebrauchs gem. Art. 96 CC endgültig regeln. Schließlich hat der Richter in seinem Trennungs- oder Scheidungsurteil abschließend über die an den bedürftigen Ehegatten ggf. zu zahlende Ausgleichsrente zu befinden wie er auch die Grundlagen für deren (spätere) Anpassung und die Sicherheiten für ihre Durchsetzbarkeit festzulegen hat (Art. 97 CC). Mit dem Scheidungsreformgesetz Nr. 15/2005 ist hier insofern eine deutliche Vereinfachung eingeführt worden, als seither auch die Möglichkeit besteht, den Ex-Partner mit einer einmaligen Zahlung "abzufinden" – damit werden langwierige, nervenaufreibende Konflikte um Anpassungen der Ausgleichsrente praktisch "im Keim erstickt".
Rz. 89
Wird das Scheidungsurteil mit Rechtsmittel angefochten, so hat dies keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Scheidungsfolgen im Urteil festgelegten Maßnahmen (Folgesachen); umgekehrt wird im Fall allein der Anfechtung der Maßnahmen die Rechtskraft des Trennungs- oder Scheidungsausspruchs festgestellt (Art. 774 Nr. 5 LEC 2000). Von der Rechtskraft nicht erfasst werden indes die Folgesachen. Nach Art. 775 LEC können insbesondere die das Eltern-Kind-Verhältnis betreffenden Entscheidungen auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Eltern selbst und solche vermögensrechtlicher Natur in einem neuen Verfahren erneut verhandelt und modifiziert werden.