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Seit der Reform des Scheidungsrechts lässt sich zur Dauer von Scheidungsverfahren sagen: Unter altem Recht waren langwierige Scheidungsverfahren mit einer Dauer von über zwei Jahren fast der Normalfall. Die gesetzgeberische Intention bei der Neuregelung lag gerade darin, die Verfahrensdauer drastisch zu verkürzen. Allein aufgrund der neuen gesetzlichen Mindest-"Warte"zeit scheint sich diese Erwartung erfüllt zu haben. Hinzu kommt, dass der (Familien-)Richter im Grunde nur die zeitlichen Vorgaben und das vorgelegte Regelungsabkommen über die Scheidungsfolgen, ob der Mindestinhalt gem. Art. 90 CC abgedeckt ist, zu prüfen hat. Daher gestalten sich die Verfahren der einvernehmlichen Scheidungen "einfacher" und damit in aller Regel auch deutlich kürzer als vor der Reform 2005. Nach den Erwartungen des spanischen Justizministeriums noch im Zuge der Vorstellung des Gesetzesvorhabens sei von einer Verfahrensdauer bei Gericht von zwei Monaten bei einvernehmlicher und von sechs Monaten bei streitiger Scheidung auszugehen.[104]

Mit Einführung der sog. Privatscheidung 2015 geht – fast zwangsläufig – eine Entlastung der Gerichte einher, wenn nicht mehr jedes Begehren auf einvernehmliche Scheidung nach nur kurzer Ehedauer von drei Monaten vor Gericht behandelt werden muss. Dass sich dies positiv auf die Verfahrensdauer bei einvernehmlicher Scheidung auswirkt, die weiterhin vor Gericht zu verhandeln sind – insbesondere also bei Scheidung von Ehegatten mit minderjährigen Kindern –, scheint offensichtlich.

 

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Auch hinsichtlich des Kostenaspekts sei nur auf Folgendes hingewiesen: Die Möglichkeit, in familienrechtlichen Verfahren mit Anwaltszwang Prozesskostenhilfe zu erlangen, richtet sich im Einzelnen nach dem Antragsverfahren der Prozesskostenhilfeverordnung von 2003.[105]

[104] Aussage des (damaligen) spanischen Justizministers Juan Fernando López Aguilar (hier zitiert nach Costa Blanca Nachrichten Nr. 1084 vom 24.9.2004, S. 96); die Gesetzesbegründung des Scheidungsreformgesetzes (Disposición de Motivos) enthält sich jeglicher Angabe weder zur bisherigen noch zur erwarteten Verfahrensdauer (Ley No. 15/2005, BOE Nr. 163 vom 9.7.2005, S. 24458 f.).
[105] Reglamento de Asistencia Jurídica Gratuita (RAJG), Real Decreto 996/2003, vom 25.7.2003 (BOE Nr. 188 vom 7.8.2003); siehe dazu die Hinweise bei Reckhorn-Hengemühle, Länderbericht Spanien, in: NK-BGB – Familienrecht, Bd. 4, Rn 40–48.

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