I. Allgemeines
Rz. 11
Auch der spanische Código Civil (CC) enthält in den Vorschriften über die Ehe mit den Art. 42 f. Regelungen über das Eheversprechen (Verlöbnis). Dieses begründet indes keine Verpflichtung, die Ehe einzugehen oder das zu erfüllen, was für den Fall ihrer Nichteingehung vereinbart worden ist. Eine Klage auf Erfüllung wird prozessrechtlich nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 1 bzw. 2 CC). Allerdings kann auf Entschädigung geklagt werden zum Ersatz der in Erwartung der Eheschließung getätigten Aufwendungen und eingegangenen Verpflichtungen (Art. 43 CC).
Rz. 12
Das spanische Recht kennt neben der Zivilehe (Ante el Juez, Alcalde o Funcionario – Vor dem Richter, Bürgermeister oder Amtsträger) weiterhin die Eheschließung nach kanonischem Recht oder in bestimmten anderen religiösen Formen (siehe Rdn 22). Beide Formen stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander (Art. 49 Abs. 1 und 2 CC), doch ist die Eheschließung nach kanonischem Recht inzwischen eher in den Hintergrund gedrängt.
Rz. 13
Eigens vorgesehen ist für Spanier zudem die Möglichkeit, außerhalb Spaniens die Ehe unter Beachtung der vom Recht am Eheschließungsort (lex loci) vorgesehenen Form einzugehen (Art. 49 Abs. 2 CC). Wollen Ausländer in Spanien eine Ehe schließen, so kann die Eheschließung entweder unter Beachtung der für Spanier vorgeschriebenen Form oder unter Einhaltung der Form, die nach dem Heimatrecht eines von ihnen festgelegt ist, geschlossen werden (Art. 50 CC).
II. Eheschließung
1. Voraussetzungen; Statthaftigkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe
Rz. 14
Grundsätzlich haben Mann und Frau das Recht, "gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzbuches die Ehe zu schließen" (Art. 44 Abs. 1 CC). Nach dem mit dem Reformgesetz Nr. 13/2005 vom 1.7.2005 eingeführten neuen Abs. 2 der Norm ist die gleichgeschlechtliche Ehe ausdrücklich der (klassischen heterosexuellen) Ehe gleichgestellt. Die sog. Homo-Ehe ist damit in Spanien mit voller rechtlicher Wirkung und mit allen Rechten und Pflichten für die Ehegatten zugelassen.
Rz. 15
Unerlässliche Voraussetzung ist das Einverständnis zur Ehe; unzulässig ist eine Ehe gegen den Willen eines Ehepartners (Art. 45 Abs. 1 CC). Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bzw. Modalitäten bei der Willensübereinstimmung gelten als nicht vereinbart; sie haben keine Wirkung (Art. 45 Abs. 2 CC). Fehlende Willensübereinstimmung führt in aller Regel zu einer Scheinehe (sog. matrimonio simulado) – d.h. häufig Missbrauch des Instituts der Ehe zu aufenthaltsrechtlichen oder auch wirtschaftlichen Zwecken. Mit der "Verwaltungsvorschrift der Generaldirektion für Register und Notariat (DGRN) vom 31.1.2006 über Gefälligkeitsehen" liegt ein wirksames Instrumentarium zur Unterbindung bzw. Eindämmung solcher Scheinehen vor.
2. Ehehindernisse
Rz. 16
Der Código Civil sieht in Art. 46 ein absolutes Ehehindernis für diejenigen vor, die bereits verheiratet sind (Verbot der Doppelehe), sowie für die "nicht-emanzipierten" Minderjährigen, die noch nicht aus der elterlichen Gewalt entlassen sind. Nach Art. 314 CC erfolgt die Emanzipation des Minderjährigen durch Erreichen der Volljährigkeit (d.h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, Art. 315 CC). Weiterhin tritt die "Emanzipation" des Minderjährigen durch Bewilligung derer, die die elterliche Gewalt (Patria potestad) ausüben, sowie durch gerichtliche Bewilligung ein. In diesen beiden Fällen muss der Minderjährige zumindest 16 Jahre alt sein (Art. 317 bzw. 320 CC). Ein weiteres absolutes Ehehindernis sieht Art. 47 CC bei Bluts- oder Adoptivverwandtschaft in gerader Linie vor.
Rz. 17
Relative Ehehindernisse bestehen bei Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie bei Verurteilung als Täter oder Gehilfe bei der vorsätzlichen Tötung des eigenen früheren Ehegatten oder des Ehegatten des anderen (Art. 47 Nr. 2 und 3 CC). Von diesen beiden Ehehindernissen ist jeweils Dispens nach Art. 48 CC möglich.