Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
a) Pflichtteilsberechtigte
Rz. 101
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nach Art. 79 CDCIB die Abkömmlinge (gleichgültig, ob leiblich, adoptiert, ehelich etc.) und die Eltern (nicht aber allgemein – wie es im Código Civil aber der Fall ist – die Aszendenten) des Erblassers. Auffällig ist, dass der Ehegatte im Unterschied zur Regelung des Código Civil (Art. 834 CC) und zur entsprechenden Gesetzeslage für Mallorca und Menorca in Art. 79 CDCIB keine Erwähnung findet. Er genießt somit nach dem für Ibiza und Formentera geltenden Erbrecht nicht die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten. Auch wenn dies kritisiert wird, kann die Begründung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Ibiza somit im Anwendungsbereich der EuErbVO auch für Ausländer zum vollständigen Entfallen des Pflichtteilsrechts des Ehegatten führen.
b) Rechtsnatur des Pflichtteils
Rz. 102
Im Recht von Ibiza und Formentera ist es wegen der Art der Nachlassbeteiligung der Berechtigten i.S.v. Art. 79 CCCIB zutreffend, von "Pflichtteilsberechtigten" (im Unterschied zu den "Noterbberechtigten" des Rechts von Mallorca und Menorca) zu sprechen. Der Pflichtteilsberechtigte (legitimario) ist in seiner Eigenschaft als solcher weder Erbe noch Miteigentümer am Nachlass, weshalb ihm auch nicht das Recht zusteht, die Erbteilungsklage zu erheben (Art. 82 Abs. 4 CDCIB). Ihm steht – wie sich aus Art. 82 Abs. 1 CDCIB ergibt – eine "pars valoris bonorum" zu, d.h., die Abkömmlinge bzw. Eltern des Erblassers haben (insoweit ähnlich der Rechtslage im deutschen Recht) nur einen Zahlungsanspruch (deuda de valor) gegen den Erben. Dies hat zur Konsequenz, dass der Erbe die Nachlassteilung auch ohne Mitwirkung der Pflichtteilsberechtigten durchführen kann, was Art. 81.1 CDCIB klarstellt. Zwar haftet der Nachlass dinglich für die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs. Gutgläubigen Dritten gegenüber haftet eine Immobilie allerdings nur dann für die Erfüllung des Pflichtteils, wenn dies i.S.v. Art. 15 Ley Hipotecaria und Art. 85 Reglamento Hipotecario im Grundbuch vermerkt ist. Der Erbe kann dem Pflichtteilsberechtigten in Erfüllung seines Anspruchs auch konkrete Güter zuweisen. Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (Art. 83 Abs. 2 CDCIB). Nach Erfüllung des Pflichtteils hat der Erbe Anspruch darauf, dass der Pflichtteilsberechtigte eine "carta de pago", d.h., eine "Zahlungsquittung" ausstellt, insbesondere, damit der Erbe beim Grundbuch die Löschung des Haftvermerks erreichen kann.