Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
a) Exklusivitätsverhältnis von gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge
Rz. 17
Art. 7 CDCIB hebt hervor, dass die gesetzliche Erbfolge nur bei Fehlen eines eingesetzten Erben in Betracht kommt. Die gesetzliche Erbfolge ist (anders als in Art. 658 CC vorgesehen) mit der testamentarischen oder vertraglich geregelten Erbfolge inkompatibel. Hat der Erblasser über den Nachlass nur teilweise verfügt, so ordnet Art. 15 Abs. 1 CDCIB an, dass die jeweils auf bestimmte Güter eingesetzten Erben als Vermächtnisnehmer und in Ansehung des Restnachlasses – in Ermangelung einer ausdrücklichen Erbeinsetzung – als Erben zu gleichen Teilen anzusehen sind. Zu berücksichtigen ist auch Art. 24 CDCIB, der ebenfalls darauf ausgerichtet ist zu vermeiden, dass testamentarische und gesetzliche Erbfolge zusammentreffen.
b) Gesetzliche Erbfolge
Rz. 18
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich gemäß Art. 53 Abs. 1 CDCIB nach dem Recht des Código Civil. Abweichungen vom Erbrecht des CC sind insoweit vorgesehen, als dem Ehegatten beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen des Erblassers ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses (nach gemeinspanischem Recht an ⅓ des Nachlasses) zusteht (Art. 45 CDCIB). Auch gegenüber den Eltern erfolgt eine Besserstellung des Ehegatten (Nießbrauch an ⅔ des Nachlasses). Gegenüber den übrigen Verwandten steht dem Ehegatten der Universalnießbrauch zu.
Rz. 19
Eine Parallelregelung zu Art. 814 Abs. 3 CC enthält Art. 46 Abs. 3 CDCIB hinsichtlich der Erbstellvertretung durch die Abkömmlinge eines Kindes, das – ohne testamentarisch übergangen worden zu sein – nicht Erbe geworden ist.
c) Verzicht auf das zukünftige Erbrecht
Rz. 20
Art. 53 CDCIB hebt ferner die Geltung des Art. 51 CDCIB hervor. Diese Vorschrift regelt in Abs. 3 die Frage, wer erbt, wenn der in Betracht kommende gesetzliche Erbe auf die Erbschaft zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser verzichtet hat. Nach gemeinspanischem Recht sind zu Lebzeiten des Erblassers sowohl der Verzicht (renuncia) auf das Noterbrecht (Art. 816 CC) als auch der Vertrag über das zukünftige Erbrecht im Sinne eines vereinbarten Erbverzichts gemäß Art. 1271 CC unzulässig und damit nichtig. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 991 CC für den einseitigen Erbverzicht, der ausschließlich als Erbausschlagung (repudiación) nach dem Tod des Erblassers zulässig ist. Da die Erklärung des Erbverzichts durch die Abkömmlinge des Erblassers in Art. 50 CDCIB hingegen ausdrücklich zugelassen ist, war der allgemeine Verweis auf das gesetzliche Erbrecht des CC insoweit einzuschränken: Hat der potentielle gesetzliche Erbe den Verzicht auf das Noterbrecht beschränkt, kommt er im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge. Wurde der Erbverzicht hingegen unbeschränkt erklärt, wird der Betroffene auch nicht gesetzlicher Erbe. Allerdings werden die Abkömmlinge des Verzichtenden Erben, wenn nicht aus der Verzichtsvereinbarung ausdrücklich das Gegenteil hervorgeht, oder aber die Abkömmlinge (oder deren Stämme), die nicht verzichtet haben.
d) Gesetzliches Ehegattenerbrecht
Rz. 21
Die Verweisung in Art. 53.1 CDCIB war wegen der zweiten Übergangsbestimmung CDCIB nicht als dynamische, sondern als statische Verweisung auf die Fassung des CC bei Inkrafttreten des CDCIB zu verstehen. Art. 45 Abs. 2 CDCIB stellt allerdings klar, dass das gesetzliche (Not-)Erbrecht im Vergleich zum gemeinspanischen Recht nur unter erschwerten Voraussetzungen (gesetzliche Trennung oder Einleitung eines nach dem Recht des Zentralstaates darauf ausgerichteten Verfahrens) entfällt.