Rz. 51

Über (den durch die jüngste Gesetzesreform angepassten) Art. 65 CDCIB wird das Recht betreffend Erbverträge nunmehr auch auf Menorca für anwendbar erklärt.

a) Erbvertrag: Donación universal (Universalschenkung)

aa) Grundlagen

 

Rz. 52

Bei der Universalschenkung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit zwei Merkmalen:

Einerseits beinhaltet es die Schenkung der gegenwärtigen Güter des Schenkers und
andererseits die Erbeinsetzung des Beschenkten als Erben bzw. Vorerben[70] des Schenkers.
 

Rz. 53

Begünstigte können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (Art. 12 Abs. 2 CDCIB) sein.[71] Der Personenkreis ist somit im Unterschied zur definición (siehe Rdn 65) nicht eingeschränkt.

 

Rz. 54

Eine wirksame donación universal liegt nur vor, wenn der Beschenkte auch als Erbe eingesetzt wird. Dieser Voraussetzung wird nicht dadurch genügt, dass in der Urkunde erklärt wird, dass die Schenkung auf die Erbschaft anzurechnen ist.[72] Verstirbt der Beschenkte vor dem Schenker, gehen die bereits an ihn aufgrund der Schenkung gegenwärtigen Vermögens übertragenen Güter auf seine Erben über. Das Recht darauf, Erbe des Schenkers zu werden, geht nach Art. 8 Abs. 3 CDCIB ebenfalls auf die Erben des Beschenkten über.[73] Der Schenker muss volle Handlungsfähigkeit besitzen, der Beschenkte muss die Fähigkeit haben, Verträge abzuschließen.[74] Nicht emanzipierte Minderjährige (menores no emancipados) können selbst in Vertretung durch ihre Eltern nicht Beschenkte im Sinne der donación universal sein, es sei denn, es liegt eine gerichtliche Genehmigung vor, oder es wird die Haftungsbeschränkung auf das Nachlassinventar aufgenommen.[75]

[70] Ferrer Vanrell, La Sustitución Fideicomisaria, Bajlib 2016, S. 635, 647.
[71] Grimalt Servera, La Donación universal de bienes, S. 1498, 1512.
[72] STSJ Baleares v. 5.12.1995 (La Ley 12727/1995).
[73] Grimalt Servera, La Donación universal de bienes, S. 1498, 1514.
[74] Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Länderteil Spanien, Rn 526.
[75] STSJ Baleares v. 07.05.2019, rec. 63/2018.

bb) Erbrechtliche Folgen

 

Rz. 55

Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen. Er wird ipso iure Erbe des Schenkers (Art. 9 Abs. 1 CDCIB). Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[76] Der Vertragserbe (Beschenkte) kann allerdings die Haftung auf das Nachlassinventar beschränken.

 

Rz. 56

Der Beschenkte erwirbt die Güter, die ihm durch den Schenker nicht schon aufgrund der Schenkung übertragen wurden – sei es, weil sie erst später erworben wurden, sei es, weil der Schenker sich die entsprechenden Güter vorbehalten hatte (Art. 11 CDCIB) –, gemäß Art. 9 Abs. 2 CDCIB als sein Erbe.

 

Rz. 57

Die Universalschenkung ist auch für den Schenker in ihren erbrechtlichen Aspekten bindend, denn er kann sie ausschließlich in den gesetzlich normierten Fällen widerrufen. Ein Widerruf durch den Schenker kommt somit nur in Betracht, wenn ein Fall der Erbunwürdigkeit (Art. 7bis Abs. 1 und 2 CDCIB) vorliegt, wenn Auflagen nicht erfüllt werden[77] oder wenn ein Fall groben Undanks nach dem Código Civil gegeben ist. Insbesondere kommt der Widerruf auch bei Trennung oder Scheidung in Betracht (Art. 8 Abs. 2 CDCIB).

 

Rz. 58

Der Schenker/Erblasser ist ferner an der wirksamen Errichtung solcher letztwilliger Verfügungen gehindert, welche die Rechte des eingesetzten Beschenkten beeinträchtigen würden. Solange die Universalschenkung gültig ist, hindert den Erblasser die erbvertragliche Bindung daran, einen anderen Erben einzusetzen.[78] Zulässig ist es hingegen, wenn der Schenker einem Dritten Güter vermacht, die er sich in der Schenkungsurkunde vorbehalten hat (Art. 10 CDCIB). Der Universalschenkung vorangehende letztwillige Verfügungen sind widerrufen.

 

Rz. 59

In der Universalschenkung können die in der testamentarischen Erbfolge vorgesehenen Beschränkungen, Bedingungen[79] und Ersatzeinsetzungen (Ersatzerbe, Ersatzvermächtnisnehmer) angeordnet werden (Art. 13 Abs. 1 CDCIB). Als Bedingungen werden häufig beispielsweise Vereinbarungen zur Zahlung des Pflichtteils durch den Beschenkten an die übrigen Pflichtteilsberechtigten oder Übereinkünfte darüber getroffen, dass der Beschenkte Geschwister oder sonstige Familienmitglieder aufnehmen muss.[80] Der Beschenkte kann auch als teilungsbeauftragter Erbe oder Testamentsvollstrecker i.S.v. Art. 18 ff. CDCIB eingesetzt werden (Art. 13 Abs. 2 CDCIB). Gemäß Art. 12 Abs. 2 CDCIB ist auch die aufeinanderfolgende Erbeinsetzung (Vor- und Nacherbfolge) in den gesetzlichen Grenzen zulässig.

[76] Grimalt Servera, La Donación universal de bienes, S. 1498, 1516.
[77] Die Nichterfüllung von Auflagen, die von Todes wegen zu erfüllen sind, kann nicht zum Widerruf der Universalschenkung führen. Art. 16 CDCIB schließt den Widerruf einer letztwilligen Verfügung insoweit aus. Zu Lebzeiten des Schenkers soll aber ein Widerruf der Universalschenkung wegen Nichterfüllung von Auflagen, die schon zu Lebzeiten zu erfüllen sind, gemäß Art. 13 CDCIB zulässig sei...

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