Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
a) Exklusivitätsverhältnis von gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge
Rz. 17
Art. 7 CDCIB hebt hervor, dass die gesetzliche Erbfolge nur bei Fehlen eines durch den Erblasser eingesetzten Erben in Betracht kommt. Ein ohne Einsetzung eines Erben errichtetes Testament soll unwirksam sein. Die gesetzliche Erbfolge ist (anders als in Art. 658 CC vorgesehen) mit der testamentarischen oder vertraglich geregelten Erbfolge inkompatibel. Hat der Erblasser über den Nachlass nur teilweise verfügt, so ordnet Art. 15 Abs. 1 CDCIB an, dass die jeweils auf bestimmte Güter eingesetzten "Erben" als Vermächtnisnehmer und in Ansehung des Restnachlasses – in Ermangelung einer ausdrücklichen Erbeinsetzung – als Erben zu gleichen Teilen anzusehen sind. Zu berücksichtigen ist auch Art. 24 CDCIB, der durch Regelungen zur Anwachsung ebenfalls darauf ausgerichtet ist zu vermeiden, dass testamentarische und gesetzliche Erbfolge zusammentreffen.
b) Gesetzliche Erbfolge
Rz. 18
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich gemäß Art. 53 Abs. 1 CDCIB nach dem Recht des Código Civil. Abweichungen vom Erbrecht des CC sind insoweit vorgesehen, als dem Ehegatten beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen des Erblassers ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses (nach gemeinspanischem Recht an ⅓ des Nachlasses) zusteht (Art. 45 CDCIB). Auch gegenüber den Eltern erfolgt eine Besserstellung des Ehegatten (Nießbrauch an ⅔ des Nachlasses). Gegenüber den übrigen Verwandten steht dem Ehegatten der Universalnießbrauch zu.
Rz. 19
Eine Parallelregelung zu Art. 814 Abs. 3 CC enthält Art. 46 Abs. 3 CDCIB hinsichtlich der Erbstellvertretung durch die Abkömmlinge eines Kindes, das – ohne testamentarisch übergangen worden zu sein – nicht Erbe geworden ist.
c) Verzicht auf das zukünftige Erbrecht
Rz. 20
Vor dem Inkrafttreten des ErbVG regelte Art. 51 CDCIB a.F. den Erbverzichtsvertrag (sog. definición) und die Frage, wer erbt, wenn der in Betracht kommende gesetzliche Erbe auf die Erbschaft zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser verzichtet hat. Nach gemeinspanischem Recht sind zu Lebzeiten des Erblassers sowohl der Verzicht (renuncia) auf das Noterbrecht (Art. 816 CC) als auch der Vertrag über das zukünftige Erbrecht im Sinne eines vereinbarten Erbverzichts gemäß Art. 1271 CC unzulässig und damit nichtig. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 991 CC für den einseitigen Erbverzicht, der ausschließlich als Erbausschlagung (repudiación) nach dem Tod des Erblassers zulässig ist. Da Art. 38 ErbVG die Erklärung des Erbverzichts durch die Abkömmlinge des Erblassers hingegen ausdrücklich zulässt, ist der allgemeine Verweis auf das gesetzliche Erbrecht des CC insoweit einzuschränken: Hat der potentielle gesetzliche Erbe den Verzicht auf das Noterbrecht beschränkt, kommt er im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge (Art. 47 Abs. 1 ErbVG). Auch dann, wenn der Erbverzicht unbeschränkt (d.h., nicht nur bezogen auf das Noterbrecht, sondern auch in Bezug auf das – ggf. durch Donación Universal zu seinen Gunsten verfügte – Erbrecht, Art. 48f.) erklärt wurde, wird der betreffende Abkömmling in der gesetzlichen Erbfolge Erbe, muss sich aber das Geschenk neben anderen Miterben auf den Erbteil anrechnen lassen, soweit es den Noterbteil übersteigt (Art. 50 ErbVG). Hervorzuheben ist zusammenfassend, dass nach dem Recht von Mallorca und Menorca zwar durch besonderen Erbvertrag ein Erbverzicht (definición) vereinbart werden kann, der allerdings – im Unterschied zum deutschen Erbrecht – nur innerhalb eines limitierten subjektiven Anwendungsbereichs (Erbverzicht der Abkömmlinge gegenüber ihren Aszendenten, Art. 38 ErbVG) zulässig ist und an weitere Voraussetzungen (vgl. Rdn 68 ff.) geknüpft ist.
d) Gesetzliches Ehegattenerbrecht
Rz. 21
Die Verweisung in Art. 53.1 CDCIB auf das gesetzliche Erbrecht des Código Civil erfolgt vorbehaltlich des Rechte des Ehegatten gem. Art. 45 CDCIB. Art. 45 Abs. 2 CDCIB stellt insoweit klar, dass das gesetzliche (Not-) Erbrecht im Vergleich zum gemeinspanischen Recht nur unter erschwerten Voraussetzungen (gesetzliche Trennung oder Einleitung eines nach dem Recht des Zentralstaates darauf ausgerichteten Verfahrens) entfällt, so dass die tatsächliche Trennung nicht zum Verlust des Noterbrechts führt. Ein kaum aufzulösender Wertungswiderspruch liegt darin, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten durch Anwendung der Art. 945, 834 CC hingegen schon mit der rein tatsächlichen Trennung verloren geht. Dem Ehegatten steht die Mitinhaberschaft am Hausrat zu (Art. 4.2 CDCIB).