Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
a) Allgemeines
Rz. 39
Die Erbeinsetzung erfolgt durch Erbvertrag (siehe Rdn 51 ff.) oder Testament. Der Erbe tritt in Übereinstimmung mit Art. 661 CC in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
b) Mallorca und Menorca: heredero distribuidor/fideicomiso de distribución
Rz. 40
Eine Besonderheit des balearischen Erbrechts besteht in der Möglichkeit, einen heredero distribuidor, einen mit der Erbteilung und/oder Auswahl beauftragten Erben ("teilungsbeauftragter Erbe"), einzusetzen. Damit legt der Erblasser, der bei Errichtung des Testaments oder der donación universal (siehe dazu Rdn 54 ff.) noch nicht absehen kann, welcher seiner Verwandten sich als geeigneter Rechtsnachfolger erweist, die Bestimmung des Erben vertrauensvoll in die Hände des Teilungsbeauftragten (traditionell der Ehegatte). Die Auswahl hat aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers oder des Teilungsbeauftragten zu erfolgen (Art. 18 Abs. 1 CDCIB). Die entsprechenden Vorschriften des fideicomiso de distribución finden sich in den Art. 18–23 CDCIB. Der teilungsbeauftragte Erbe wird durch Testament oder Donación Universal eingesetzt. Tauglich ist als heredero distribuidor der eingesetzte Erbe (auch wenn nur zum Nießbrauch in Bezug auf den ganzen oder einen Teil des Nachlasses) oder der Vermächtnisnehmer des Universalnießbrauchs, weshalb die Bezeichnung als "teilungsbeauftragter Erbe" etwas irreführend ist, weil die Einsetzung als Erbe nicht vorausgesetzt wird. Der Teilungsbeauftrage ist dann befugt, nach dem Tod des Erblassers unter den Verwandten des Teilungsbeauftragten oder des Erblassers die Erben auszuwählen und sie zu gleichen oder ungleichen Teilen (Art. 18 Abs. 1 CDCIB) einzusetzen. Die nicht ausgewählten sind dann von der Erbfolge ausgeschlossen. Der heredero distribuidor ist auch befugt, die Verbindlichkeiten des Nachlasses auszugleichen sowie den Nachlass innerhalb des genannten Personenkreises zu teilen. Die letztwillig vorgenommenen Verfügungen des Teilungsbeauftragten sind – im Unterschied zu den lebzeitig getroffenen "Verfügungen", die zudem zwingend in öffentlicher Urkunde niedergelegt sein müssen – gemäß Art. 19 Abs. 1 CDCIB widerruflich. Hat der Beauftragte allerdings einmal lebzeitig formgemäß eine Auswahl getroffen, so ist er hieran gebunden und kann diese nicht durch spätere letztwillige Verfügung wieder einseitig widerrufen.
Rz. 41
Erstrecken sich die Befugnisse des Teilungsbeauftragten sowohl auf die Auswahl als auch auf die Teilung, so soll gemäß Art. 19 Abs. 2 CDCIB der Nachlass erst dann auf die Verwandten übergehen, sobald die Auswahl oder Teilung erfolgt ist. Dem Teilungsbeauftragten kommt die Stellung eines "treuhänderischen Erben" zu (Art. 23 CDCIB), worin die Nähe zum Vorerben zum Ausdruck kommt. Zu Lebzeiten steht dem Verteiler-Erben das Eigentum an den nachlassgegenständlichen Sachen zu und dem Kreis der Personen, aus denen der oder die Erben ausgewählt werden, steht kein Recht am Nachlass zu, sondern nur eine (ungeschützte) Aussicht, ausgewählt zu werden. Dem Teilungsbeauftragten stehen auch die Früchte des Nachlasses zu. Beide Rechtsinstitute (Vorerbschaft/Nacherbschaft einerseits und fideicomiso de distribución andererseits) sind miteinander kombinierbar. Anders als der Vorerbe kommt der heredero distribuidor aber gem. Art. 23 Abs. 1 CDCIB grundsätzlich nicht in den Genuss der cuarta trebeliáncia (siehe auch Rdn 46). Erst mit der Bestimmung des Erben gehen die Rechtsverhältnisse des Erblassers, nachdem sie sich in den "Händen einer Zwischenperson" befunden haben, auf den bestimmten Erben über. Der so Bestimmte ist Erbe des Erblassers (und nicht des Erbteiler-Erben), Art. 23 Abs. 2 CDCIB.
c) Ibiza und Formentera
Rz. 42
Das Gegenstück zum heredero distribuidor des mallorquinischen Erbrechts ist das sog. heredamiento, bei welchem es dem überlebenden Ehegatten – bzw. gemäß Art. 13 des Gesetzes 18/200...