Rz. 22

Abweichend von dem für Mallorca und Menorca geltenden Recht ist ein Nebeneinander von gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge zulässig,[22] denn Art. 69 Abs. 2 CDCIB bestimmt, dass Testament und Erbvertrag wirksam sind, auch wenn kein Erbe oder der Erbe nicht für das gesamte Vermögen eingesetzt ist.

 

Rz. 23

Art. 84 Abs. 1 CDCIB erklärt die Vorschriften des Código Civil für die gesetzliche Erbfolge für anwendbar; insoweit wird auf die Ausführungen im Länderbericht Spanien: Gemeinspanisches Recht (dort Rdn 83 ff.) verwiesen. In Abweichung zu den Regelungen des Código Civil[23] wird allerdings in Art. 84 Abs. 2 CDCIB das gesetzliche Nießbrauchrecht des Ehegatten neben Abkömmlingen auf die Hälfte des Nachlasses und neben Aszendenten des Erblassers auf zwei Drittel des Nachlasses erstreckt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts im Hinblick auf die zweite Schlussbestimmung CDCIB auf die Gesetzesfassung des Código Civil im Jahre 1990 abzustellen sein dürfte.[24]

 

Rz. 24

In Abweichung von den Bestimmungen des CC erbt bei Fehlen von erbberechtigten Verwandten (Art. 930–955 CC) nicht der spanische Staat, vielmehr treten die Territorialverwaltungen der Comunidad Autónoma de las Illes Balears die Rechtsnachfolge an, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf den balearischen Inseln hatte (Art. 84 Abs. 3 CDCIB). Knifflig wird die Rechtslage bei einem Erblasser, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf Formentera hatte, hingegen die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit (vecindad civil)[25] von Mallorca oder Menorca besaß. In diesem Falle steht die Erbschaft zur Hälfte dem Inselrat von Formentera und zur Hälfte dem Inselrat von Mallorca oder Menorca einerseits bzw. Formentera andererseits zu.

[22] Llodrà Grimalt, La sucesión intestada en las illes balears, S. 10.
[23] Siehe dazu Steinmetz/Garcia/Huzel, Länderbericht Spanien: Gemeinspanisches Recht, Rdn 89.
[24] Unstreitig dürfte dies für Erbfälle sein, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 15/2005 eingetreten sind, vgl. SAP Baleares v. 23.2.2012, rec. 11/2012.
[25] Vgl. Steinmetz/Garcia/Huzel, Länderbericht Spanien: Gemeinspanisches Recht, Rdn 57 ff.

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