Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 25
Durch Gesetz 18/2001 ("BLPG") hat der balearische Gesetzgeber gesetzliche Regelungen über das Erbrecht von gefestigten Lebenspartnerschaften eingeführt. Diese Lebenspartnerschaft kann sowohl durch verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare eingegangen werden.
Rz. 26
Die insoweit relevante erbrechtliche Regelung des Art. 13 BLPG lautet:
Artikel 13 BLPG Erbrechtliche Regelungen
Sowohl in den Fällen der testamentarischen Erbfolge wie auch in denen der gesetzlichen hat der Lebenspartner, der das erstverstorbene Mitglied der Lebenspartnerschaft überlebt, die gleichen Rechte, welche die "Compilación del Derecho Civil balear" für den verwitweten Ehegatten vorsieht.
Rz. 27
Somit steht dem überlebenden Lebenspartner das entsprechende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht in dem Umfang zu, in dem die CDCIB es für den Ehegatten vorsieht. Gibt es weder Abkömmlinge noch Aszendenten, ist der überlebende Lebenspartner in gesetzlicher Erbfolge alleiniger Erbe. Dies bedeutet aber auch, dass dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft balearischem Rechts bei Anwendung des Erbrechts von Ibiza oder Formentera kein Noterbrecht zusteht. Schließlich besteht kein Anlass, ihn besser zu stellen als einen Ehegatten. Ob balearisches Erbrecht auf des Erbrecht des Lebenspartners Anwendung findet, soll sich – jedenfalls bei spanischen Inlandssachverhalten – nach Art. 9.8.3 CC beurteilen.
Rz. 28
Ein Erbrecht steht dem Überlebenden nur dann zu, wenn die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch nicht erloschen war (Art. 8 BLPG). Besonders hervorzuheben ist, dass die Lebenspartnerschaft u.a. gemäß Art. 8.1 lit. c) BLPG durch den effektiven Abbruch des Zusammenlebens für mehr als ein Jahr endet. Teilweise wird aber vertreten, dass das Erbrecht nicht erst nach Ablauf eines Jahres, sondern schon dann in Wegfall gerät, wenn die Lebenspartner im Moment des Erbfalls schon nicht mehr zusammenlebten.
Rz. 29
Liegt ein Grund für das Erlöschen der Partnerschaft i.S.d. Art. 8 BLPG vor, so endet diese auch ohne bzw. vor Löschung im Partnerschaftsregister.
Rz. 30
Art. 1.2 des Gesetzes 18/2001 stellt klar, dass die Eintragung in das Register für eingetragenen Lebenspartnerschaften rechtsbegründenden Charakter hat, so dass die für die Lebenspartner gesetzlich vorgesehenen Rechte erst nach Eintragung entstehen können. Die persönlichen Voraussetzungen – darunter beispielsweise, dass keine Ehe oder keine Lebenspartnerschaft zu einem Dritten bestehen darf – sind in Art. 2.1 des Gesetzes 18/2001 niedergelegt. Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen einer Registrierung sind in dem Decreto 112/2002 geregelt.
Rz. 31
Die Frage, ob es auch Ausländern möglich ist, eine Lebenspartnerschaft nach balearischem Recht einzugehen, beantwortet Art. 2.2 des Gesetzes 18/2001. Danach muss mindestens einer der zwei Lebenspartner die balearische Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) besitzen. Inhaber einer vecindad civil können – wie ausgeführt – nur spanische Staatsangehörige sein. Die Gebietszugehörigkeit wenigstens eines der beiden Lebenspartner ist gemäß Art. 9 des Decreto 112/2002 für die Eintragung der Partnerschaft dem Register gegenüber nachzuweisen. Gelangt also nach wirksamer Begründung einer entsprechenden Partnerschaft zudem balearisches Erbrecht (bei deutschen Staatsangehörigen ggf. im Hinblick auf ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf den Balearen) auf den Erbfall nach einem Lebenspartner zur Anwendung, kommt auf deren Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Art. 13 des Gesetzes 18/2001 die CDCIB zur Anwendung, auch wenn es um den Nachlass des nichtspanischen Lebenspartners geht. Vor Inkrafttreten der EuErbVO war es wegen der Anknüpfung des Erbrechts an das Heimatrecht des Erblassers (Art. 9.8 CC) deshalb nur denkbar, dass Art. 13 des Gesetzes 18/2001 dem überlebenden Partner ein Erbrecht verlieh, wenn der Erblasser spanischer Staatsangehöriger mit balearischer Gebietszugehörigkeit war.