Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 118
Der 2014 zunächst für alle Erwerber der Gruppen I und II eingeführte Steuerverzicht in Höhe von 99 % des vorläufig ermittelten Steuerbetrages wurde zunächst ab dem 1.1.2016 weitestgehend abgeschafft. Seitdem war dieses besondere Steuerprivileg ausschließlich für Erwerber der Gruppe I vorgesehen.
Durch Ausweitung des Personenkreises, der den Steuerverzicht in Anspruch nehmen kann, führen die Gesetzesreformen im Jahre 2023 (RD Ley 4/2023 sowie Ley 11/2023) zu enormen Steuererleichterungen für Familienangehörige:
Rz. 119
Nach Art. 36 BGAS kommen die Personen, die den Steuergruppen I und II gem. Art. 21 BGAS angehören, nunmehr bei Erwerben von Todes wegen in den Genuss eines 100 %igen Steuerverzichts. Das Gesetz stellt klar, dass sich die Steuervergünstigung auch auf Erwerbe aufgrund der balearischen Erbverträge erstreckt.
Gem. Art. 36 Abs. 1 BGAS kommen sogar Seitenverwandte des Erblassers bis zum zweiten und dritten Grad im Sinne des Art. 21 BGAS in den Genuss eines 50 %igen Steuerverzichts, während die weiteren Angehörigen der Steuerklasse III noch einen Steuerverzicht in Höhe von 25 % beanspruchen können.
Rz. 120
Art. 36 Abs. 3 und Art. 36 bis Abs. 3 BGAS stellen klar, dass die Steuervergünstigungen nicht die formellen Steuererklärungspflichten entfallen lassen. Ferner ist für den Erwerb ein Wert zugrunde zu legen, der den steuerlichen Referenzwert nicht um 20 % überschreiten darf; bei Fehlen eines steuerlichen Referenzwertes ist auf den Verkehrswert abzustellen (Art. 36 Abs. 2, Art. 36bis Abs. 2 BGAS).
Rz. 121
Auf die Zweifel, ob die in Art. 36 BGAS auch weiterhin vorgesehene Beschränkung auf Erwerber, die auf den Balearen ansässig sind (sujetos pasivos por obligación personal de contribuir), mit dem sich aus der Kapitalverkehrsfreiheit ergebenden Verbot, Nichtansässige nicht zu diskriminieren, vereinbar ist, hat der Gesetzgeber reagiert. Der BGAS wurde mit Ley 11/2023 eine fünfte Zusatzbestimmung hinzugefügt, die klarstellt, dass soweit in der BGAS auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers abgestellt wird, dies unbeschadet der Vorgaben aus der zweiten Zusatzbestimmung des spanischen Erbschaftsteuergesetz zu verstehen ist. Letztere Vorschrift dient der Umsetzung des EuGH-Urteils v. 3.9.2014 (Rs C-127/12). Hiermit ist die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des BGAS auf nichtresidente Steuerpflichtige eröffnet, soweit dies in der zweiten Zusatzbestimmung des span. ErbStG vorgesehen ist.
Die in Art. 36 und Art. 36bis BGAS vorgesehenen Steuervergünstigungen sind zum 18.7.2023 in Kraft gesetzt worden.