Rz. 33
Im Erbrecht von Mallorca und Menorca sind geregelt
▪ | das Testament (Art. 6, 14 CDCIB), |
▪ | das Kodizill (Art. 17 CDCIB)[36] sowie |
▪ | zwei Arten von Erbverträgen: die Universalschenkung (donación universal) und die "definición" (Erb-/Pflichtteilsverzicht). |
Rz. 34
Die Testamentsauslegung erfolgt – unter Berücksichtigung gewisser Besonderheiten, die für die Erbverträge gelten – nach den Vorschriften des Código Civil (insb. Art. 675 CC).[37]
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