Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
aa) Grundlagen
Rz. 55
Bei der Universalschenkung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit zwei Merkmalen:
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Einerseits beinhaltet es die Schenkung der gegenwärtigen – nicht notwendig sämtlicher – Güter des Schenkers und |
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andererseits die Erbeinsetzung des Beschenkten als Erben bzw. Vorerben des Schenkers. |
Rz. 56
Begünstigte können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (früher Art. 12 Abs. 2 CDCIB, heute Art. 12 Abs. 1 ErbVG) sein. Der Personenkreis ist somit im Unterschied zur definición (siehe Rdn 69) nicht eingeschränkt.
Rz. 57
Eine wirksame donación universal liegt nur vor, wenn der Beschenkte auch als Erbe eingesetzt wird (Art. 11 ErbVG). Dieser Voraussetzung wird nicht dadurch genügt, dass in der Urkunde erklärt wird, dass die Schenkung auf die Erbschaft anzurechnen ist. Verstirbt der Beschenkte vor dem Schenker, gehen die bereits an ihn aufgrund der Schenkung gegenwärtigen Vermögens übertragenen Güter auf seine Erben über. Das Recht darauf, Erbe des Schenkers zu werden, geht nach Art. 20 ErbVG grundsätzlich ebenfalls auf die Erben des Beschenkten über.
Rz. 58
Schenker und Beschenkter müssen die Fähigkeit haben, Verträge abzuschließen und dürfen nicht in der freien Verfügung ihres Vermögens eingeschränkt sein (Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 ErbVG. Da die Universalschenkung auf Seiten des Erblassers/Schenkers ein höchstpersönlicher Akt ist, kann dieser gem. Art. 6 Abs. 2 ErbVG nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Ein Minderjähriger (donatario menor de edad) kann in Vertretung durch seine gesetzlichen Vertreter Beschenkter im Sinne der donación universal sein (Art. 7 Abs. 2 ErbVG). Das Gesetz geht davon aus, dass Erben/Beschenkte, die im Moment des Erbfalls minderjährig sind, vom Privileg der Beschränkung der Erbenhaftung auf den inventarisierten Nachlass Gebrauch machen (Art. 23 Abs. 3 ErbVG). Nach alter Gesetzeslage vor dem ErbVG konnte der Minderjährige nur Beschenkter sein, wenn eine gerichtliche Genehmigung vorlag, oder es wurde die Haftungsbeschränkung auf das Nachlassinventar angenommen.
bb) Erbrechtliche Folgen
Rz. 59
Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 23 Abs. 1 ErbVG). Er wird ipso iure Erbe des Schenkers. Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich. Soweit der Vertragserbe vor dem Erblasser verstirbt, gehen zwar dessen Rechte und Pflichten, die sich aus seiner Stellung als solcher ergeben, grundsätzlich auf seine Erben über, solange keine Ersatzerben bestimmt sind. Den Erben des Vertragserben bleibt indes das Recht vorbehalten, die Erbschaft aus dem Erbvertrag auszuschlagen, oder anzunehmen (Art. 20 Abs. 2 ErbVG). Verstirbt der Vertragserbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen, kann dem Erblasser gem. Art. 21 ErbVG das Recht zustehen, sich vom Erbvertrag durch form- und fristgegebundenen Rücktritt (Art. 22 Abs. 1 ErbVG) zu lösen.
Im Hinblick darauf, dass der Erbe grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit dessen Tod eintritt, kann der Vertragserbe (Beschenkte) die Haftung auf das Nachlassinventar beschränken (Art. 23 Abs. 1 bis 3 ErbVG).
Rz. 60
Der Beschenkte erwirbt die Güter, die ihm durch den Schenker nicht schon aufgrund der Schenkung übertragen wurden – sei es, weil sie erst später erworben wurden, sei es, weil der Schenker sich die entsprechenden Güter vorbehalten hatte (Art. 15 Abs. 4 ErbVG) –, gemäß Art. 15 Abs. 6 ErbVG als sein Erbe.
Rz. 61
Die Universalschenkung ist auch für den Schenker in ihren erbrechtlichen Aspekten bindend (Art. 28 Abs. 1 ErbVG), denn er kann sie ausschließlich in den gesetzlich normierten Fällen widerrufen. Ein Widerruf durch den Schenker kommt somit nur in Betracht, wenn ein Fall der Erbunwürdigkeit (Art. 29 Abs. 1 ErbVG verweist insoweit auf die Gründe der Erbunwürdigkeit in Art. 7bis Abs. 1 und 2 CDCIB) vorliegt, wenn Auflagen nicht erfüllt werden (Art. 29 Abs. 2 ErbVG) oder wenn ein Fall groben Undanks im Sinne von Art. 29 Abs. 4 ErbVG gegeben ist. Eine "Hintertür" öffnet Art. 29 Abs. 5 ErbVG dem Erblasser insoweit, als er den Widerruf mit einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Beschenkten rechtfertigen kann. Schließlich kann der Widerruf auch auf solche Gründe gestützt werden, die in der Universalschenkung benannt sind. In diesem Falle kann der Widerrufsvorbehalt auch im Grundbuch ...