Rz. 86
Noterbberechtigt sind gemäß Art. 41 CDCIB
▪ | die Kinder und Abkömmlinge, losgelöst davon, ob sie leiblich, adoptiert, ehelich oder außerehelich sind; Adoptivkindern steht ein Noterbrecht nach ihren leiblichen Eltern nicht zu (Art. 44 CDCIB);[129] |
▪ | die leiblichen Eltern oder die Adoptiveltern, nicht aber – wie dies gemäß Código Civil-Erbrecht (Art. 807 CC) der Fall wäre – allgemein die Aszendenten;[130] |
▪ | der den Erblasser überlebende Ehegatte. |
Rz. 87
Dem Noterben steht somit – im Unterschied zum Recht von Ibiza und Formentera (siehe Rdn 96 ff.) – nicht nur ein schuldrechtlicher Pflichtteilsanspruch, sondern ein Noterbrecht zu.
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