Rz. 86

Noterbberechtigt sind gemäß Art. 41 CDCIB

die Kinder und Abkömmlinge, losgelöst davon, ob sie leiblich, adoptiert, ehelich oder außerehelich sind; Adoptivkindern steht ein Noterbrecht nach ihren leiblichen Eltern nicht zu (Art. 44 CDCIB);[129]
die leiblichen Eltern oder die Adoptiveltern, nicht aber – wie dies gemäß Código Civil-Erbrecht (Art. 807 CC) der Fall wäre – allgemein die Aszendenten;[130]
der den Erblasser überlebende Ehegatte.
 

Rz. 87

Dem Noterben steht somit – im Unterschied zum Recht von Ibiza und Formentera (siehe Rdn 96 ff.) – nicht nur ein schuldrechtlicher Pflichtteilsanspruch, sondern ein Noterbrecht zu.

[129] Nimmt ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen Ehegatten an, so verliert das Kind gemäß Art. 44 CDCIB allerdings nicht sein Noterbrecht nach dem leiblichen Elternteil.
[130] Llodrà Grimalt, La sucesión intestada, La Ley 2877/2015, Ziff. II, 2, E).

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