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Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[87] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 50 f. CDCIB vor.[88] Ziel der definición ist es, die Noterbberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers pauschal abzufinden und somit das Familienvermögen ungeteilt von Todes wegen an einen Erben weitergeben zu können, indem der Erblasser volle Testierfreiheit erlangt.[89] Der Erblasser erreicht den Vorteil, frei testieren zu können, und der Noterbberechtigte erhält eine Zuwendung, die er normalerweise erst mit dem Tod des Erblassers erhalten hätte, beispielsweise um den Aufbau einer eigenen beruflichen Existenz zu ermöglichen.[90]

[87] Die definición ist für Erblasser aus Menorca erst durch das Gesetz 7/2017 zugänglich geworden.
[88] Die historischen Ursprünge der deffinitio reichen bis zur Gesetzgebung durch König Jaime I von 1274 zurück, s. Ferrer Vanrell, La problemática de los protocolos, S. 1483, 1511.
[89] Pons Salva, El pacto sucesorio mallorquin, rjib Nr. 11, S. 58, 61/62.
[90] Masot Miquel, Los Principios Generales del Derecho Sucesorio Balear, S. 73, 93.

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