Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 85
Durch Erbvertrag können gemäß Art. 51 Abs. 1 ErbVG alle letztwilligen Verfügungen betreffend die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge getroffen werden. Somit können mit erbvertraglicher Bindungswirkung Erben (Art. 66–99 ErbVG) oder Vermächtnisnehmer (Art. 70–73 ErbVG) eingesetzt werden. Ferner können Ersatzanordnungen, Bedingungen, Vorbehalte, Verzichte und Rückfallklauseln vereinbart werden.
Rz. 86
Zu den Erbverträgen gehört gemäß Art. 51 Abs. 2, 66 Abs. 2 ErbVG auch die bereits aus dem mallorquinischen Recht bekannte donación universal (siehe Rdn 54 ff.), auch wenn diese für Ibiza und Formentera nicht so detailliert ausgestaltet ist. Nicht nur bei Einsetzung eines Vertragserben, auch bei vertraglicher Einsetzung eines Vermächtnisnehmers kann dies mit oder ohne lebzeitige Zuwendungen zugunsten des Bedachten einhergehen (Art. 65 ErbVG). Beispielsweise ist in Art. 68 Abs. 2 ErbVG vorgesehen, dass bei Erbverträgen, durch die bereits eine lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten erfolgt, sich der Erblasser das Recht vorbehalten kann, über die betreffenden Güter aufgrund jeglichen Rechtsgrundes zu verfügen. Auch hier soll der Erwerb der Erbschaft auch ohne Erbannahme stattfinden (Art. 66 Abs. 1 ErbVG); allerdings kann der eingesetzte Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken.
Rz. 87
Geht mit dem Erbvertrag keine gegenwärtige Übertragung von Gütern einher, so kommt ein sog. Erbeinsetzungsvertrag (pacto de institución) in Betracht (Art. 69 ErbVG). Mit diesem wird ein Vertragserbe bestimmt. Der Erblasser behält in dieser Konstellation das Eigentum an seinem Vermögen, darf allerdings gem. Art. 69 Abs. 2 S. 2 ErbVG nicht in Umgehung des Erbvertrages handeln. Die Erbeinsetzung ist wegen der höchstpersönlichen Eigenschaft der Einsetzung unwirksam, wenn der Erbe den Erblasser nicht überlebt (Art. 69 Abs. 2 S. 2 ErbVG, Art. 75 CDCIB a.F.).
Rz. 88
Erbverträge sind dem Grundsatz nach gem. Art. 62 Abs. 1 ErbVG unwiderruflich. Sie können nur gemeinsam durch die Vertragsschließenden in öffentlicher Urkunde aufgehoben oder modifiziert werden. Weiterhin können sie einseitig bei Vorliegen der in Art. 69 CDCIB genannten Erbunwürdigkeitsgründe widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. b) ErbVG). Daneben greifen weitere Gründe gem. Art. 62 Abs. 1 (bspw. Nichterfüllung der durch Erbvertrag auferlegten Bedingungen und Auflagen) die durch die CDCIB nicht verdrängten Vorschriften über die Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung ein.