Rz. 18

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich gemäß Art. 53 Abs. 1 CDCIB nach dem Recht des Código Civil. Abweichungen vom Erbrecht des CC sind insoweit vorgesehen, als dem Ehegatten beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen des Erblassers ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses (nach gemeinspanischem Recht an ⅓ des Nachlasses) zusteht (Art. 45 CDCIB). Auch gegenüber den Eltern erfolgt eine Besserstellung des Ehegatten (Nießbrauch an ⅔ des Nachlasses). Gegenüber den übrigen Verwandten steht dem Ehegatten der Universalnießbrauch zu.

 

Rz. 19

Eine Parallelregelung zu Art. 814 Abs. 3 CC enthält Art. 46 Abs. 3 CDCIB hinsichtlich der Erbstellvertretung durch die Abkömmlinge eines Kindes, das – ohne testamentarisch übergangen worden zu sein – nicht Erbe geworden ist.[19]

[19] SAP Baleares v. 2.7.2017, rec. 143/2017.

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