Rz. 40

Eine Besonderheit des balearischen Erbrechts besteht in der Möglichkeit, einen heredero distribuidor, einen mit der Erbteilung und/oder Auswahl beauftragten Erben ("teilungsbeauftragter Erbe"), einzusetzen. Damit legt der Erblasser, der bei Errichtung des Testaments oder der donación universal (siehe dazu Rdn 51 ff.) noch nicht absehen kann, welcher seiner Verwandten sich als geeigneter Rechtsnachfolger erweist, die Bestimmung vertrauensvoll in die Hände des Teilungsbeauftragten (traditionell der Ehegatte).[40] Die entsprechenden Vorschriften des fideicomiso de distribución finden sich in den Art. 18–23 CDCIB. Der teilungsbeauftragte Erbe wird durch Testament eingesetzt. Tauglich ist als heredero distribuidor der eingesetzte Erbe (auch wenn nur zum Nießbrauch in Bezug auf den ganzen oder einen Teil des Nachlasses) oder der Vermächtnisnehmer des Universalnießbrauchs. Der Teilungsbeauftrage ist dann befugt, nach dem Tod des Erblassers unter den Verwandten des Teilungsbeauftragten oder des Erblassers die Erben auszuwählen und sie zu gleichen oder ungleichen Teilen (Art. 18 Abs. 1 CDCIB) einzusetzen. Die nicht ausgewählten sind dann von der Erbfolge ausgeschlossen. Der heredero distribuidor ist auch befugt, die Verbindlichkeiten des Nachlasses auszugleichen[41] sowie den Nachlass innerhalb des genannten Personenkreises zu teilen. Die letztwillig vorgenommenen Verfügungen des Teilungsbeauftragten sind – im Unterschied zu den lebzeitig getroffenen "Verfügungen",[42] die zudem zwingend in öffentlicher Urkunde niedergelegt sein müssen – gemäß Art. 19 Abs. 1 CDCIB widerruflich. Hat der Beauftragte allerdings einmal lebzeitig formgemäß eine Auswahl getroffen, so ist er hieran gebunden und kann diese nicht durch spätere letztwillige Verfügung wieder einseitig widerrufen.[43]

 

Rz. 41

Erstrecken sich die Befugnisse des Teilungsbeauftragten sowohl auf die Auswahl als auch auf die Teilung, so soll gemäß Art. 19 Abs. 2 CDCIB der Nachlass erst dann auf die Verwandten übergehen, sobald die Auswahl oder Teilung erfolgt ist. Dem Teilungsbeauftragten kommt die Stellung eines "treuhänderischen Erben" zu (Art. 23 CDCIB), worin die Nähe zum Vorerben zum Ausdruck kommt. Auch dem Teilungsbeauftragten stehen die Früchte des Nachlasses zu.[44] Beide Rechtsinstitute (Vorerbschaft/Nacherbschaft einerseits und fideicomiso de distribución andererseits) sind miteinander kombinierbar.[45] Anders als der Vorerbe kommt der herdero distribuidor aber grundsätzlich nicht in den Genuss der cuarta trebeliáncia (siehe auch Rdn 46).[46] Erst mit der Bestimmung des Erben gehen die Rechtsverhältnisse des Erblassers, nachdem sie sich in den "Händen einer Zwischenperson" befunden haben, auf den bestimmten Erben über.[47] Der so Bestimmte ist Erbe des Erblassers (und nicht des Erbteiler-Erben).[48]

[40] Cardona Guasch/Llodrà Grimalt, La fiducia sucesoria, II., 2. u. 3.2 bzw. 4.
[41] Cardona Guasch/Llodrà Grimalt, La fiducia sucesoria, II., 7.2.3.
[42] Z.B. durch Schenkung oder Verkauf, vgl. Cardona Guasch/Llodrà Grimalt, La fiducia sucesoria, II., 7.2.
[43] STSJ Baleares v. 30.9.2010, rec. 2/2010; der Teilungsbeauftragte kann entweder in öffentlicher Urkunde die Auswahl treffen oder formgemäß einen Vorschlag unterbreiten, der ebenfalls in öffentlicher Urkunde angenommen wird.
[44] Cardona Guasch/Llodrà Grimalt, La fiducia sucesoria, II., 7.2.2.
[45] SAP Baleares v. 17.10.2002, rec. 558/2002.
[46] Cardona Guasch/Llodrà Grimalt, La fiducia sucesoria, II., 6. und 7.2.4.; Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Länderteil Spanien, Rn 293.
[47] SAP Baleares v. 9.5.2000, rec. 741/1999.
[48] SAP Baleares v. 17.10.2002, rec. 558/2002.

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