Rz. 35

Testamente sind (im Unterschied zu Art. 667 CC – Zulässigkeit der Anordnung eines Vermächtnisses ohne Erbeinsetzung im Testament) nur wirksam, wenn sie eine Erbeinsetzung beinhalten, was durch Art. 14 Abs. 1 CDCIB klargestellt ist; ggf. kann ein Testament ohne Erbeinsetzung in ein Kodizill umgedeutet werden (Art. 17 Abs. 3 CDCIB).[38]

 

Rz. 36

Durch ein Kodizill kann der Erblasser Anordnungen treffen, Testamente oder Universalschenkungen ergänzen oder abändern. Gegenstand des Kodizills kann gemäß Art. 17 Abs. 1 CDCIB eine Erbeinsetzung oder deren Widerruf aber nicht sein.

 

Rz. 37

Ungewöhnlich aus deutscher Sicht ist sicherlich, dass die Auswahl des Erben sich ggf. aus der letztwilligen Verfügung eines Dritten ergeben kann (siehe dazu Rdn 40 f., 42 f.).

[38] Llodrà Grimalt, La sucesión intestada, S. 3.

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