Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
aa) Zulässigkeit
Rz. 68
Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 38–50 ErbVG (Art. 50 f. CDCIB a.F.) vor. Ziel der definición ist es, die Noterbberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers pauschal abzufinden und somit das Familienvermögen ungeteilt von Todes wegen an einen Erben weitergeben zu können, indem der Erblasser volle Testierfreiheit erlangt. Der Erblasser erreicht den Vorteil, frei testieren zu können, und der Noterbberechtigte erhält zu Lebzeiten des Erblassers eine Zuwendung, die er normalerweise erst mit dem Tod des Erblassers erhalten hätte, beispielsweise um den Aufbau einer eigenen beruflichen Existenz zu ermöglichen.
bb) Beteiligte
Rz. 69
Es handelt sich um einen Erbvertrag, an dem der Erblasser und der Verzichtende zu beteiligen sind. Auf Erblasserseite können alle Aszendenten (Eltern, Großeltern) den Erbverzicht entgegennehmen. Als Verzichtende kommen gemäß Art. 38 ErbVG die noterbberechtigten Abkömmlinge in Betracht. Die Eltern des Erblassers oder sein Ehegatte können mithin nicht durch den Erbvertrag der definición auf ihr Noterbrecht verzichten. Allerdings kann der durch Universalschenkung eingesetzte Erbe, der die Verpflichtung übernommen hat, die Rechte der Noterben des Universalschenkers zu erfüllen (Art. 14 Abs. 3 ErbVG), mit den Noterbberechtigten ebenfalls einen entsprechenden Erbverzicht abschließen, um dessen Noterbrecht schon zu Lebzeiten des Erblassers abzugelten. Eine solche zwischen dem Universalbeschenkten/Vertragserben und einem Noterben abgeschlossene definición hat gem. Art. 45 Abs. 2 ErbVG die gleiche Wirkung, als sei sie mit dem Universalschenker direkt zustande gekommen. Unklar bleibt allerdings, ob hierdurch der Anwendungsbereich des Erbverzichts nicht doch in subjektiver Hinsicht bspw. auf Ehegatten oder die Eltern erstreckt wird, denn weder Art. 14 Abs. 3 ErbVG noch Art. 45 ErbVG enthalten eine entsprechende Beschränkung auf Abkömmlinge des Erblassers. Außerhalb des subjektiven Anwendungsbereichs der definición gelten die unter Rdn 20 gemachten Ausführungen. Um eine pauschale, endgültige und für alle zufriedenstellende Abgeltung der Pflichtteilsrechte nach beiden Eltern erreichen zu können, kann es sich anbieten, dass beide Eltern und alle Kinder gemeinsam einen entsprechenden Erbvertrag errichten.
Rz. 70
Ob nach Art. 50 Abs. 3 CDCIB a.F., der explizit von der mallorquinischen Gebietszugehörigkeit sprach, zu verlangen war, dass sowohl Erblasser als auch der Verzichtende diese (bzw. jene von Menorca) besitzen müssen, war lange zweifelhaft. Wohl überwiegend wurde vertreten, dass jedenfalls der Erblasser/Schenker die mallorquinische vecindad civil haben musste. Während vor dem Inkraftreten des ErbVG vertreten wurde, dass sich (nur) der Verzichtende bei der Beurkundung des Verzichts vertreten lassen kann, ist durch Art. 8 Abs. 2 ErbVG nunmehr klargestellt, dass die Stellvertretung für beide Vertragsteile – sei es durch gewillkürte oder gesetzliche Stellvertretung – zulässig ist.
Rz. 71
Problematisch war, ob unter diesen Voraussetzungen Ausländer eine definición überhaupt zur Abgeltung des Pflichtteilsrechts einsetzen können, selbst wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf den Balearen haben. Es liegt zwar ein Erbvertrag i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b), Art. 25 EuErbVO vor. Es genügt, wenn Rechte am Nachlass des Zuwendenden im Sinne eines Erb- und/oder Pflichtteilsverzichts geregelt werden. Insbesondere die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit eines Erbvertrages in der Gestalt der definición würden somit dem Recht unterliegen, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbar wäre, wenn die Person – der zukünftige Erblasser – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages verstorben wäre. Über Art. 25 Abs. 1, Art. 21, Art. 36 Abs. 2 lit. a) EuErbVO kann somit ein deutscher Staatsangehöriger, der auf Mallorca oder Menorca seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit seinen Abkömmlingen eine definición abschließen.
Rz. 72
Zweifel bestanden allerdings zunächst mit Rücksicht auf Art. 50 Abs. 3 CDCIB (a.F.), denn dieser forderte jedenfalls für den Erblasser, dass dieser die vecindad civil von Mallorca besitzen müsse. Es wurde argumentiert, die vecindad civil sei in diesem Sinne als Formwirksamkeitsvoraussetzung nach Art. 36 Abs. 3, 27 EuErbVO zu betrachten. Die vecindad civil...