Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 93
Der Noterbteil der Kinder beläuft sich auf ⅓ des Nachlasses. Das im gemeinspanischen Recht zusätzlich vorgesehene tercio de mejora ist dem Erbrecht von Mallorca und Menorca fremd. Kinder vorverstorbener Kinder treten an deren Stelle und teilen sich den insoweit auf ihren Stamm entfallenden Noterbteil nach Köpfen. Hat der Erblasser fünf oder mehr Kinder hinterlassen, erhöht sich die "globale Quote" des Noterbrechts auf ½ des Nachlasses (Art. 42 Abs. 1 CDCIB). Die Kinder, die auf die Erbschaft verzichtet oder sie ausgeschlagen haben, und die Stämme vorverstorbener Kinder werden gemäß Art. 42 Abs. 2 CDCIB für die Bestimmung des Noterbrechts ebenso mitgerechnet wie der zum Erben eingesetzte Noterbberechtigte. Auch wenn der Noterbberechtigte durch definición einen Verzicht auf das Noterbrecht erklärt hat, zählt er bei der Bestimmung der globalen Noterbquote mit. Über den individuellen Noterbteil des Verzichtenden kann der Erblasser allerdings frei verfügen, wie Art. 42 Abs. 3 CDCIB klarstellt. Er wächst nicht den weiteren Noterben zu.
Rz. 94
Fehlen Noterbberechtigte i.S.d. Art. 42 CDCIB, kommen die Eltern zum Zuge. Das Noterbrecht steht ihnen zu gleichen Teilen, ist ein Elternteil vorverstorben, dann allein dem Überlebenden zu (Art. 43 Abs. 3 CDCIB). Der Noterbteil besteht in Höhe von ¼ des Nachlasses.
Rz. 95
Das Noterbrecht des Ehegatten besteht beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen des Erblassers in einem Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses (Art. 45 Abs. 3 CDCIB). Gegenüber Eltern des Erblassers besteht der Nießbrauch in Höhe von ⅔ und ansonsten am gesamten Nachlass.
Rz. 96
Das Noterbrecht des überlebenden Ehegatten besteht gemäß Art. 45 Abs. 1 CDCIB allerdings dann nicht, wenn er gesetzlich von dem Erblasser getrennt war (legalmente separado) oder aber wenn die darauf ausgerichteten Verfahrenshandlungen, die nach gemeinspanischem Zivilrecht vorgesehen sind, eingeleitet wurden. Wird jedoch nachgewiesen, dass es zwischen den Ehegatten eine Versöhnung gab, so gerät das Noterbrecht des Überlebenden nicht in Wegfall. Die frühere Gesetzeslage, die das Noterbrecht selbst bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung aufrechterhielt, wenn die Trennung dem Erblasser anzulasten war (causa imputable al difunto), ist durch das Reformgesetz 7/2017, das zu einer Anpassung von Art. 45 CDCIB geführt hat, überholt. Insbesondere führt die rein tatsächliche Trennung – anders als nach gemeinspanischem Erbrecht – nicht zum Verlust des Noterbrechts des Ehegatten.