Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 59
Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 23 Abs. 1 ErbVG). Er wird ipso iure Erbe des Schenkers. Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich. Soweit der Vertragserbe vor dem Erblasser verstirbt, gehen zwar dessen Rechte und Pflichten, die sich aus seiner Stellung als solcher ergeben, grundsätzlich auf seine Erben über, solange keine Ersatzerben bestimmt sind. Den Erben des Vertragserben bleibt indes das Recht vorbehalten, die Erbschaft aus dem Erbvertrag auszuschlagen, oder anzunehmen (Art. 20 Abs. 2 ErbVG). Verstirbt der Vertragserbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen, kann dem Erblasser gem. Art. 21 ErbVG das Recht zustehen, sich vom Erbvertrag durch form- und fristgegebundenen Rücktritt (Art. 22 Abs. 1 ErbVG) zu lösen.
Im Hinblick darauf, dass der Erbe grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit dessen Tod eintritt, kann der Vertragserbe (Beschenkte) die Haftung auf das Nachlassinventar beschränken (Art. 23 Abs. 1 bis 3 ErbVG).
Rz. 60
Der Beschenkte erwirbt die Güter, die ihm durch den Schenker nicht schon aufgrund der Schenkung übertragen wurden – sei es, weil sie erst später erworben wurden, sei es, weil der Schenker sich die entsprechenden Güter vorbehalten hatte (Art. 15 Abs. 4 ErbVG) –, gemäß Art. 15 Abs. 6 ErbVG als sein Erbe.
Rz. 61
Die Universalschenkung ist auch für den Schenker in ihren erbrechtlichen Aspekten bindend (Art. 28 Abs. 1 ErbVG), denn er kann sie ausschließlich in den gesetzlich normierten Fällen widerrufen. Ein Widerruf durch den Schenker kommt somit nur in Betracht, wenn ein Fall der Erbunwürdigkeit (Art. 29 Abs. 1 ErbVG verweist insoweit auf die Gründe der Erbunwürdigkeit in Art. 7bis Abs. 1 und 2 CDCIB) vorliegt, wenn Auflagen nicht erfüllt werden (Art. 29 Abs. 2 ErbVG) oder wenn ein Fall groben Undanks im Sinne von Art. 29 Abs. 4 ErbVG gegeben ist. Eine "Hintertür" öffnet Art. 29 Abs. 5 ErbVG dem Erblasser insoweit, als er den Widerruf mit einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Beschenkten rechtfertigen kann. Schließlich kann der Widerruf auch auf solche Gründe gestützt werden, die in der Universalschenkung benannt sind. In diesem Falle kann der Widerrufsvorbehalt auch im Grundbuch vermerkt werden (Art. 29 Abs. 6 ErbVG). Insbesondere kommt der Widerruf auch bei gerichtlicher Trennung oder Scheidung sowie bei schwerer oder wiederholter Verletzung der ehelichen Pflichten in Betracht (Art. 30 Abs. 1 ErbVG). Bei eingetragenen Lebenspartnern (parejas estables) wird die Universalschenkung widerruflich, wenn die Eintragung im Partnerschaftsregister gelöscht wird, es sei denn, die Löschung beruht auf dem Tod eines Partners oder darauf, dass die Partner die Ehe schließen (Art. 30 Abs. 2 ErbVG). Einvernehmlich kann die Universalschenkung gem. Art. 24 ErbVG stets durch beide Vertragspartner abgeändert werden.
Rz. 62
Der Schenker/Erblasser ist nach Beurkundung der Universalschenkung ferner an der wirksamen Errichtung solcher letztwilliger Verfügungen gehindert, welche die Rechte des eingesetzten Beschenkten beeinträchtigen würden. Er kann bspw. nicht nachträglich Vor- und Nacherbfolge anordnen, um hierdurch den durch Universalschenkung eingesetzten Vollerben zum Vorerben zu machen (Art. 18 Abs. 1 ErbVG). Wirksam sind der Universalschenkung zeitlich nachfolgende letztwillige Verfügungen gem. Art. 16 Abs. 2 ErbVG deshalb nur insoweit, wie sie sich auf erst nachträglich erworbene oder von der Universalschenkung ausgenommene Güter (Art. 15 Abs. 1 ErbVG) beziehen. Solange die Universalschenkung gültig ist, hindert den Erblasser die erbvertragliche Bindung deshalb daran, einen anderen Erben einzusetzen. Der nachträglich testamentarisch eingesetzte Erbe wird grundsätzlich nur als Vermächtnisnehmer angesehen (Art. 16 Abs. 4 ErbVG). Zulässig ist es hingegen, wenn der Schenker einem Dritten Güter von Todes wegen vermacht, unter Lebenden schenkt, oder entgeltlich überträgt, soweit er sich entsprechende Güter in der Schenkungsurkunde vorbehalten hat, oder sie nach Abschluss der Universalschenkung erst erworben hat (Art. 15 Abs. 4 ErbVG). Der Universalschenkung vorangehende letztwillige Verfügungen sind gem. Art. 16 Abs. 1 ErbVG grundsätzlich zu widerrufen.
Rz. 63
In der Universalschenkung können die in der testamentarischen Erbfolge vorgesehenen Beschränkungen, Bedingungen und Ersatzeinsetzungen (Ersatzerbe, Ersatzvermächtnisnehmer) angeordnet werden (Art. 14 ErbVG). Als Bedingungen werden häufig beispielsweise Vereinbarungen zur Zahlung des Pflichtteils durch den Beschenkten an die übrigen Pflichtteilsberechtigten (Art. 14 Abs. 3 ErbVG) oder Übereinkünfte darüber getroffen, dass der Beschenkte Geschwister oder sonstige Familienmitglieder aufnehmen muss. Der Beschenkte kann auch als teilungsbeauftragter Erbe (Art. 6 ErbVG) oder Testamentsvollstrecker i.S.v. Art. 18 f...