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Das für Ibiza und Formentera geltende Recht erkennt neben der Möglichkeit der in den Art. 73 ff. CDCIB geregelten Erbeinsetzungsverträgen und Erbverzichtsverträgen (Art. 77 CDCIB) auch die Errichtung von Testamenten an. Art. 70 CDCIB verweist insoweit für die testamentarische Erbfolge ausdrücklich auf die Geltung des Código Civil.

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