Rz. 68

Der unwiderrufliche[100] Erbverzicht kann sich auf das Noterbrecht beschränken (beschränkter Verzicht) oder sich darüber hinaus auf das Erbrecht insgesamt erstrecken (unbeschränkter Verzicht). Davon abgesehen ist eine Beschränkung des Verzichts dem Umfang nach nicht vorgesehen.[101] Der Verzicht darf – im Unterschied zur Schenkung[102] – auch nicht einer Bedingung unterworfen werden.[103] Ein Verzicht, der sich beispielsweise am Wert der Zuwendung ausrichtet und im Übrigen das Noterbrecht unberührt ließe, ist (anders als für Ibiza und Formentera) gesetzlich nicht vorgesehen. Die in einer Urkunde enthaltene Erklärung, auf die Anfechtung des Urkundsinhalts zu verzichten, stellt keinen Verzicht i.S.d. Art. 50 CDCIB dar.[104]

 

Rz. 69

Letztwillige Verfügungen, die Zuwendungen zugunsten des Verzichtenden im Hinblick auf den Noterbteil vorsehen, sind – unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung – unwirksam. Andere Zuwendungen zugunsten des Abkömmlings, der nur einen beschränkten Verzicht erklärt hat, bleiben wirksam. Beim unbeschränkten Verzicht bleiben gemäß Art. 51 Abs. 2 CDCIB solche letztwilligen Verfügungen, die den unbeschränkt Verzichtenden bedenken und die nach der Beurkundung des Verzichts durch den Erblasser errichtet wurden, wirksam. Die vorangehenden letztwilligen Verfügungen zugunsten des Verzichtenden werden unwirksam und auch die darin eingesetzten Ersatzerbeinsetzungen zugunsten der Abkömmlinge des Verzichtenden greifen nicht ein, es sei denn, bei dem Verzichtenden handelt es sich um das einzige Kind (Art. 51 Abs. 1 CDCIB).

 

Rz. 70

Hat der Abkömmling lediglich einen beschränkten Verzicht erklärt und stirbt der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, so wird der Abkömmling nach Maßgabe der Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge Erbe (Art. 51 Abs. 3 CDCIB). Beim unbeschränkten Verzicht wird in diesem Fall zwar der Verzichtende nicht berufen, wohl aber dessen Abkömmlinge, soweit in der Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde oder Abkömmlinge, die nicht verzichtet haben, in Betracht kommen.

[100] SAP Baleares v. 31.5.2000, rec. 17/2000, wobei die einvernehmliche Aufhebung zulässig sein soll, soweit sie nicht Dritte schädigt; eine Irrtumsanfechtung kommt gemäß Art. 1301 CC nur innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Vertrages in Betracht, vgl. SAP Baleares v. 21.3.2002, rec. 107/2002.
[101] Pons Salva, El pacto sucesorio mallorquin, rjib Nr. 11, S. 58, 70.
[102] SAP Baleares v. 9.11.2009, rec. 185/2009.
[103] STSJ Baleares v. 20.12.2001, rec. 3/2001.
[104] SAP Baleares v. 20.11.2006, rec. 217/2006.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?