Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
I. Grundlagen
Rz. 108
Die Besteuerung der Erbfolge beurteilt sich nach dem Gesetz 1/2014 (Balearisches Gesetz über die abgetretenen Steuern, fortan: "BGAS"), welches die Abtretung von Steuern durch den Staat an die "Comunidad Autónoma de las Illes Baleares" regelt. Die Vorzüge, welche das balearische Erbschaftsteuerrecht gegenüber dem zentralstaatlichen Recht aufweist, kann der nichtansässige Steuerpflichtige durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung (autoliquidación) auf Basis der balearischen Steuerprivilegien in Anspruch nehmen. Während das zentralstaatliche Finanzamt (AEAT) die Steuerzuständigkeit behält, muss es also die Anwendung des Steuerrechts der jeweiligen Comunidad Autónoma hinnehmen.
Rz. 109
Die zentralen "Verteilungsnormen", nach denen sich die Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts bestimmt, finden sich in der Zweiten Zusatzbestimmung des spanischen Erbschaftsteuergesetzes (Ley 29/1987). War der Erblasser nicht in Spanien ansässig, so kann die Anwendung des Rechts derjenigen Comunidad Autónoma nach Absatz 1 Ziff. 1 a) der genannten Zusatzbestimmung beansprucht werden, in der sich der wertmäßig größte Teil des Nachlasses befindet. Anders verhält es sich, wenn der Erblasser in einer Comunidad Autónoma ansässig war, denn in diesem Falle findet dieses Recht Anwendung (Absatz 1 Ziff. 1 b der Zusatzbestimmung).
Rz. 110
Wie auch im Bereich des balearischen Erbrechts, ist parallel hierzu auch im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eine dynamische Entwicklung zu verzeichnen, die sich in den Gesetzen 4/2023 und 11/2023 niedergeschlagen hat. Mit den vorbezeichneten Reformgesetzen sind grundsätzlich positive steuerliche Änderungen von erheblicher Tragweite verbunden. Hierzu gehört insbesondere die Ausweitung der Regelungen zum Steuerverzicht (bonificación) vgl. Rdn 118.
II. Steuerfreibeträge
Rz. 111
Die Steuerfreibeträge sind in dem balearischen Gesetz 1/2014 (BGAS) geregelt. Nach Art. 20 BGAS wird die Bemessungsgrundlage dadurch ermittelt, dass von dem steuerbaren Erwerb die Freibeträge in Abzug gebracht werden.
Rz. 112
Steuerfreibeträge gem. Art. 21 BGAS beim Erwerb von Todes wegen:
1. |
In Gruppe I fallen die Abkömmlinge des Erblassers unter 21 Jahre. Der Freibetrag liegt bei 25.000 EUR, erhöht sich aber um 6.250 EUR pro Lebensjahr, um welches der Erwerber unter 21 Jahre alt ist, bis zu einem Freibetrag von höchstens 50.000 EUR. |
2. |
Zur Gruppe II gehören die Abkömmlinge, die 21 Jahre alt oder älter sind, sowie der Ehegatte und die Aszendenten. Der Steuerfreibetrag liegt bei 25.000 EUR. Dem Ehegatten ist der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S.d. Gesetzes 18/2001 gemäß Art. 60 in jeder Hinsicht gleichgestellt. Um in den Genuss der Steuerprivilegien eines Ehegatten zu kommen, ist die Eintragung in das entsprechende Register für Lebenspartnerschaften unabdingbare Voraussetzung. |
3. |
In die Gruppe III fallen die Seitenverwandten im zweiten bis zum dritten Grad und Stiefkinder. Der Freibetrag liegt bei 8.000 EUR. |
4. |
Erwerbe durch Seitenverwandte vierten oder entfernteren Grades sowie Fremde gehören zur Gruppe IV. Ihnen steht nur ein Freibetrag von 1.000 EUR zu. |
Rz. 113
Weitere Freibeträge sind vorgesehen u.a.
▪ |
für Erwerber mit Behinderung (Art. 22 BGAS), |
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für den Erwerb der gewöhnlichen Wohnstätte des Erblassers (Art. 23 BGAS), |
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für den Erwerb von Lebensversicherungen (Art. 24 BGAS), |
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für den Erwerb von Gütern und Rechten, die wirtschaftlichen Zwecken dienen (Art. 25 BGAS), oder |
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für den Erwerb von Anteilen an Unternehmen (Art. 26 BGAS). |
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Nach Art. 28 BGAS wird der Erwerb eines Geldbetrages von Todes wegen steuerlich begünstigt, welcher der Gründung eines Unternehmens dient, in dem – neben weiteren Voraussetzungen – wenigstens eine auf den balearischen Inseln ansässige und vollzeitbeschäftigte Person angestellt ist. |
III. Steuertarife und Steuerberechnung
1. Allgemeines
Rz. 114
Auf die bereinigte – nach Abzug des Freibetrages verbleibende – Bemessungsgrundlage findet der Steuertarif und auf den so ermittelten – vorläufigen – Steuerbetrag ein Multiplikator in Abhängigkeit von Steuerklasse und Vorvermögen des Erwerbers Anwendung.
2. Steuertarife
Rz. 115
Es gibt unterschiedliche Steuertarife. Der günstigere, für die Erwerber der Gruppen I und II in Art. 33 Abs. 2 BGA...