Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 122
Von besonderem Interesse ist die Besteuerung der spezifisch balearischen Rechtsinstitute wie die donación universal (Universalschenkung siehe Rdn 54 ff.) oder die definición (Pflichtteils- und Erbverzicht siehe Rdn 68 ff.), bei denen lebzeitige Zuwendungen in den Genuss der steuerlichen Privilegien für Erbschaften kommen können.
Gerade für Sachverhalte mit Auslandsberührung erscheint es wichtig darauf hinzuweisen, dass nach Art. 56 BGAS in den Art. 57 ff. BGAS vorgesehene Behandlung von lebzeitigen Übertragungen wie Erwerbe von Todes wegen voraussetzt, dass das Rechtsgeschäft, das den Steuertatbestand auslöst, dem balearischen Zivilrecht unterliegt. Das balearische Erbrecht kann freilich über Art. 36 Abs. 2 EuErbVO wegen der Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt auch auf Ausländer anwendbar sein. Für den pacto de definición war dies zweifelhaft, ist aber nunmehr zugunsten der Anwendbarkeit geklärt (vgl. Rdn 71). Die Finanzbehörden und die Verwaltungsgerichte sind befugt, die zivilrechtliche Wirksamkeit der Erbverträge zu überprüfen.
Zusätzlich sollen gem. Art. 56 BGAS die Vorschriften über die steuerlich privilegierte Behandlung von Universalschenkungen und Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen jedoch nur dann eingreifen, wenn die balearischen Finanzbehörden für die Besteuerung zuständig sind. Diese Voraussetzung ist bei Erwerben durch Nichtresidente (Beschenkter, Erbe, Vermächtnisnehmer) aber wegen der Steuerzuständigkeit des zentralstaatlichen Finanzamts grundsätzlich nicht erfüllt (vgl. Rdn 108).
1. Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer?
a) Allgemeines
Rz. 123
Die Vorteile der balearischen Erbschaftsteuer gegenüber der Schenkungsteuer als Steuer, welche unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden besteuert, liegen auf der Hand: Der Erbschaftsteuertarif liegt bei nächsten Angehörigen (Steuerklasse II) bei einem Pro-Kopf-Erwerb von bis zu 700.000 EUR bei nur 1 % auf die bereinigte Bemessungsgrundlage. Weiterhin kommen die Erwerber bei einem Erwerb von Todes wegen sogar noch in den Genuss des großzügigen Steuerverzichts nach Art. 36 und Art. 36bis BGAS (siehe Rdn 119 ff.).
Rz. 124
Grundsätzlich ist die steuerliche Situation des Erwerbers bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden deutlich ungünstiger. Die Steuersätze sind gemäß Art. 51 BGAS variabel und können je nach Höhe des Erwerbs bis zu 34 % erreichen. Eine Erhöhung des vorläufigen Steuerbetrages kann sich auch hier in Abhängigkeit von Vorvermögen und entfernterem oder fehlendem Verwandtschaftsverhältnis nach Art. 52 BGAS ergeben. Durch den in Art. 54 BGAS vorgesehenen Steuerverzicht wird erreicht, dass von Erwerbern der Steuerklassen I und II letztlich noch eine Steuer in Höhe von 7 % der bereinigten Bemessungsgrundlage zu zahlen ist. Daneben fällt auch bei unentgeltlichen Veräußerungen unter Lebenden allerdings auch Einkommensteuer zu Lasten des Übertragenden an (siehe Rdn 133 ff.).
Rz. 125
Ausgangspunkt der Besteuerung lebzeitiger Übertragungen im Rahmen bestimmter Erbverträge mit der Erbschaftsteuer ist Art. 3 Abs. 1 lit. a) des spanischen Erbschaftsteuergesetzes (Ley 29/1987). Art. 11 lit. b) der zentralstaatlichen Verordnung zur Erbschafts- und Schenkungsteuer (VO ErbSt, Decreto Legislativo 79/1990) sieht vor, dass der Erwerb durch Erbvertrag einen erbrechtlichen Erwerbsgrund darstellt.
Rz. 126
Ob eine steuerprivilegiert zu behandelnde lebzeitige Übertragung im Rahmen eines Erbvertrags vorliegt, beurteilt sich unter Berücksichtigung von Art. 13 der spanischen AO (Ley General Tributaria) nicht nach der Bezeichnung, welche die Parteien der Vertragsurkunde geben, sondern nach der wirklichen rechtlichen Natur der Vereinbarung.
b) Donación universal
Rz. 127
Wie bei einer Schenkung werden auch im Wege der donación universal (Universalschenkung; siehe Rdn 54 ff.) dem Beschenkten (und zukünftigen Erben) Güter unter Lebenden zugewendet. Treten allerdings die weiteren Voraussetzungen der Universalschenkung hinzu, ändert sich der Rechtscharakter einer Schenkung. Die unentgeltliche Zuwendung, die unter Lebenden gewährt wird, wird als Zuwendung von Todes wegen qualifiziert und der entsprechenden erbschaftsteuerlichen Besteuerung unterworden. Art. 57 BGAS besagt, dass der Universalschenkung der Charakter eines unter Art. 11 lit. b) VO ErbSt zu subsumierenden Erbvertrages zukommt und dass die Universalschenkung deshalb in den Genuss aller erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen kommt, die auf sie Anwendung finden. Der Erwerb inter vivos durch Universalschenkung wird also nach den Regeln...