Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
1. Mallorca und Menorca
a) Noterbberechtigte
Rz. 91
Noterbberechtigt sind gemäß Art. 41 CDCIB
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die Kinder und Abkömmlinge, losgelöst davon, ob sie leiblich, adoptiert, ehelich oder außerehelich sind; Adoptivkindern steht ein Noterbrecht nach ihren leiblichen Eltern nicht zu (Art. 44 CDCIB); |
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die leiblichen Eltern oder die Adoptiveltern, nicht aber – wie dies gemäß Código Civil-Erbrecht (Art. 807 CC) der Fall wäre – allgemein die Aszendenten; |
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der den Erblasser überlebende Ehegatte. |
Rz. 92
Dem Noterben steht – im Unterschied zum Recht von Ibiza und Formentera (siehe Rdn 101 ff.) – nicht nur ein schuldrechtlicher Pflichtteilsanspruch, sondern ein Noterbrecht zu. Der einzelne Noterbe hat gem. Art. 48 Abs. 1 CDCIB das Recht, die Erfüllung seines Noterbrechts durch Zuweisung von Gütern aus der Aktivmasse zu verlangen (pars bonorum).
b) Umfang des Noterbrechts
Rz. 93
Der Noterbteil der Kinder beläuft sich auf ⅓ des Nachlasses. Das im gemeinspanischen Recht zusätzlich vorgesehene tercio de mejora ist dem Erbrecht von Mallorca und Menorca fremd. Kinder vorverstorbener Kinder treten an deren Stelle und teilen sich den insoweit auf ihren Stamm entfallenden Noterbteil nach Köpfen. Hat der Erblasser fünf oder mehr Kinder hinterlassen, erhöht sich die "globale Quote" des Noterbrechts auf ½ des Nachlasses (Art. 42 Abs. 1 CDCIB). Die Kinder, die auf die Erbschaft verzichtet oder sie ausgeschlagen haben, und die Stämme vorverstorbener Kinder werden gemäß Art. 42 Abs. 2 CDCIB für die Bestimmung des Noterbrechts ebenso mitgerechnet wie der zum Erben eingesetzte Noterbberechtigte. Auch wenn der Noterbberechtigte durch definición einen Verzicht auf das Noterbrecht erklärt hat, zählt er bei der Bestimmung der globalen Noterbquote mit. Über den individuellen Noterbteil des Verzichtenden kann der Erblasser allerdings frei verfügen, wie Art. 42 Abs. 3 CDCIB klarstellt. Er wächst nicht den weiteren Noterben zu.
Rz. 94
Fehlen Noterbberechtigte i.S.d. Art. 42 CDCIB, kommen die Eltern zum Zuge. Das Noterbrecht steht ihnen zu gleichen Teilen, ist ein Elternteil vorverstorben, dann allein dem Überlebenden zu (Art. 43 Abs. 3 CDCIB). Der Noterbteil besteht in Höhe von ¼ des Nachlasses.
Rz. 95
Das Noterbrecht des Ehegatten besteht beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen des Erblassers in einem Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses (Art. 45 Abs. 3 CDCIB). Gegenüber Eltern des Erblassers besteht der Nießbrauch in Höhe von ⅔ und ansonsten am gesamten Nachlass.
Rz. 96
Das Noterbrecht des überlebenden Ehegatten besteht gemäß Art. 45 Abs. 1 CDCIB allerdings dann nicht, wenn er gesetzlich von dem Erblasser getrennt war (legalmente separado) oder aber wenn die darauf ausgerichteten Verfahrenshandlungen, die nach gemeinspanischem Zivilrecht vorgesehen sind, eingeleitet wurden. Wird jedoch nachgewiesen, dass es zwischen den Ehegatten eine Versöhnung gab, so gerät das Noterbrecht des Überlebenden nicht in Wegfall. Die frühere Gesetzeslage, die das Noterbrecht selbst bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung aufrechterhielt, wenn die Trennung dem Erblasser anzulasten war (causa imputable al difunto), ist durch das Reformgesetz 7/2017, das zu einer Anpassung von Art. 45 CDCIB geführt hat, überholt. Insbesondere führt die rein tatsächliche Trennung – anders als nach gemeinspanischem Erbrecht – nicht zum Verlust des Noterbrechts des Ehegatten.
c) Rechtsnatur und Höhe des Noterbrechts
Rz. 97
Das Noterbrecht besteht – soweit nicht vom Recht Gebrauch gemacht wird, das Noterbrecht in einen Zahlungsanspruch umzuwandeln, vgl. Rdn 98 – in dem Recht auf Übertragung von Nachlassgegenständen aus der Erbmasse, die dem Wert nach der Pflichtteilsquote entsprechen (pars bonorum). Der Noterbberechtigte kann nämlich gemäß Art. 47 Abs. 1 CDCIB die Rechte auf Herausgabe und Teilung des Nachlasses geltend machen und auch das Erbauseinandersetzungsverfahren einleiten, auch wenn er kein Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist. Der Noterbe ist nämlich nicht notwendig und insbesondere nicht allein aufgrund seiner Eigenschaft als Noterb...