Rz. 39
Als Ehevertrag erfordert auch der Ehegütervertrag zu seiner Gültigkeit eine öffentliche Beurkundung (d.h. mittels escritura pública, Art. 1327 CC). Eheverträge können generell vor wie nach der Eheschließung abgeschlossen werden (Art. 1326 CC). Spätere Vertragsänderungen sind auf der ursprünglichen Vertragsurkunde zu vermerken – in Form eines "Nachtrags" (Art. 1332 CC). Eine gerichtliche Genehmigung des Ehegütervertrages ist nicht erforderlich. Vorgeschrieben ist indes die Eintragung des Ehevertrages ins Zivilstandsregister. Sofern hiervon auch Grundstücke betroffen sind, ist der entsprechende Ehevertrag nach den Bestimmungen des Hypothekengesetzes im Eigentumsregister (das spanische Grundbuch) einzutragen (Art. 1333 CC). Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Eintragung damit aber nicht.
Rz. 40
Als Wahlgüterstand nach gemeinspanischem Recht kann der Güterstand der Teilhabe (régimen de participación; siehe Rdn 26 Fn 40) vereinbart werden. Dieser Güterstand ist der Zugewinngemeinschaft des BGB insofern vergleichbar, als jeder Ehegatte das Recht hat, an den Gewinnen teilzuhaben, die der andere während des Bestehens des Güterstands der Teilhabe erhält und bei Beendigung des Güterstands ein Zugewinnausgleich stattfindet (Art. 1411 CC). Gemeinsames Vermögen kennt dieser Güterstand nicht; jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen selbst (Art. 1412 CC). Wer den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist bei Auflösung des Güterstands schuldrechtlich zum Ausgleich verpflichtet. Wie im deutschen Recht errechnet sich der Zugewinn aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen. Dabei wird zum Anfangsvermögen neben dem in den Güterstand eingebrachten Vermögen auch das durch Erbschaft, Schenkungen oder Vermächtnis erworbene Vermögen hinzugerechnet (Art. 1418 CC). Die Ausgleichsforderung besteht dann in der Hälfte der Differenz zwischen dem Zugewinn beider Ehegatten (Art. 1427 CC). Eine hiervon abweichende Vereinbarung, d.h. ein anderer als der hälftige Ausgleich, darf nicht vereinbart werden, wenn gemeinsame Abkömmlinge vorhanden sind (Art. 1430 CC). Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine Geldforderung, ausnahmsweise kann das Gericht auch einzelne Vermögensgegenstände zuordnen (Art. 1431, 1432 CC).
Rz. 41
Bei dem weiteren Wahlgüterstand der Gütertrennung (separación de bienes, Art. 1435 CC) kann jeder Ehegatte selbstständig über sein Vermögen verfügen (Art. 1412 CC). Die Gütertrennung gilt – außer im Fall der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung – auch dann als Güterstand, wenn die Ehegatten im Ehevertrag vereinbart haben, dass zwischen ihnen nicht der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelten soll ohne gleichzeitige Bestimmung eines anderen Güterstands oder wenn während der Ehe der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Teilhabe endet, ohne dass die Eheleute ausdrücklich einen anderen Güterstand bestimmen (Art. 1435 Abs. 2 und 3 CC).