I. Abstammung
Rz. 121
Das spanische Abstammungsrecht kennt die leibliche Abstammung und die durch Adoption; seit der Vorgabe durch die neue spanische Verfassung von 1978 haben die leibliche Abstammung, d.h. die eheliche wie die nichteheliche, und die durch Adoption begründete dieselben Wirkungen (Grundsatz in Art. 108 CC).
1. Eheliche Abstammung
Rz. 122
Nach Art. 115 CC wird die eheliche Abstammung mütterlicher- und väterlicherseits gesetzlich bestimmt durch Eintragung der Geburt sowie zugleich auch der über die Eheschließung der Eltern oder durch rechtskräftiges Urteil. Als Kinder des Ehemannes werden aufgrund gesetzlicher Vermutung diejenigen angesehen, die nach erfolgter Eheschließung und vor Ablauf von 300 Tagen nach deren Auflösung oder nach der gesetzlichen oder tatsächlichen Trennung der Eheleute geboren worden sind (Art. 116 CC). Die Möglichkeit des Ehemannes, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, ist in Art. 117 CC vorgesehen: Dazu hat er, wenn das Kind innerhalb von 180 Tagen nach Eheschließung geboren ist, eine gegenteilige Erklärung in öffentlich beglaubigter Form abzugeben, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Ausgeschlossen ist dies indes im Fall der ausdrücklichen oder stillschweigenden Anerkennung der Vaterschaft oder wenn der Vater vor Eheschließung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte (dann verstieße das Vorgehen des Ehemannes gegen das Verbot des venire contra factum proprium). In letzterem Fall kann die Vaterschaftsvermutung nur widerlegt werden, wenn die geforderte öffentlich beglaubigte Erklärung in beiderseitigem Einverständnis vor der Eheschließung abgegeben worden ist oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes (Art. 117 S. 2 CC). Möglich ist auch die Eintragung der Abstammung als ehelich, selbst wenn die Vermutung wegen gesetzlicher oder faktischer Trennung der Eheleute nicht besteht; erforderlich ist hierzu das beiderseitige Einverständnis (Art. 118 CC). Umgekehrt bedeutet dies, dass sich das spanische Recht bei Getrenntleben eindeutig gegen eine Vaterschaftsvermutung ausgesprochen hat.
Rz. 123
In Fällen doppelter Vaterschaftsvermutung (nach Wiederheirat der Mutter, nach Scheidung oder Tod der Ehemannes) – also Vermutung zugunsten des ersten Ehemannes über die Beendigung der Ehe hinaus und zum anderen zugunsten des zweiten Ehemannes hinsichtlich auch vorehelich empfangener Kinder – soll mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung flexibel reagiert werden können. Abgestellt werden soll auf die Entscheidung der in Betracht kommenden Männer, an den Statusbesitz oder an die zeitliche Reihenfolge des Antrags auf Eintragung der Vaterschaft mit Vorrang des Erstantragenden. Die Abstammung des Kindes wird in einem solchen Fall vom Zeitpunkt der Eheschließung der "Erzeuger" (progenitores) zu einer ehelichen, wenn die Heirat nach der Geburt des Kindes erfolgt (Art. 119 CC). Nach altem Recht mit längeren Trennungszeiten als Voraussetzung der Ehescheidung waren solche Fälle doppelter Vaterschaftsvermutung eher selten. Nach Einführung der "Scheidung im Eilverfahren" nach nur dreimonatiger Ehezeit und mit Einführung der sog. Privatscheidung (2015, zulässig auch nach nur drei Monaten seit Eheschließung), kann es grundsätzlich mehr solcher Fälle geben.
2. Nichteheliche Abstammung
Rz. 124
Die Feststellung der nichtehelichen Abstammung hinsichtlich der Mutter erfolgt durch fristgerechte Eintragung der mütterlichen Abstammung in das Personenstandsregister (Art. 120 Abs. 1 Nr. 5 CC), d.h. grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Geburt (Art. 42d Ley del Registro Civil – LRC).
Rz. 125
Die nichteheliche Abstammung väterlicherseits wird festgestellt durch ein Anerkenntnis vor dem für das Personenstandesregister zuständigen (Standes-)Beamten, in einem Testament oder einer anderen öffentlichen Urkunde (Art. 120 Nr. 1 – Nr. 3 CC). Das Vaterschaftsanerkenntnis erfolgt vorrangig außergerichtlich durch rechtsgeschäftliche Begründung des Statusverhältnisses mit Wirkung für und gegen jedermann; vorgesehen ist zudem die gesetzliche Bestimmung der...