Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 225
Die Aufsichtsbehörde für Register und Notariate betont unter Bezugnahme auf Art. 62 und Erwägungsgrund 69 EuErbVO, dass die Verwendung des ENZ freiwillig ist und der Erbnachweis somit auch auf anderem Weg erbracht werden kann. Maßgeblich ist insoweit auf Art. 14 LH abzustellen, der die Eintragungstitel in der Rechtsnachfolge von Todes wegen aufführt. Erbtitel sind hiernach
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das Testament |
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der Erbvertrag |
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der Erbschein in gesetzlicher Erbfolge (declaración de herederos abintestato) |
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der durch die Verwaltung erlassene Erbschein über das Fiskuserbrecht |
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das ENZ. |
In Spanien kann in der Praxis auch unter Geltung der EuErbVO mit einem deutschen Erbschein der Nachweis der Erbfolge erbracht werden. Der Erbschein deutschen Rechts entfaltet volle Beweiskraft für den Tod des Erblassers wie auch für das Bestehen des Erbrechts. Er ist – vorsorglich – mit der Apostille und einer amtlichen Übersetzung in die spanische Sprache zu versehen, wobei auch die Übersetzung eines nicht durch spanische Behörden beeidigten Übersetzers einer Apostille bedarf.
Rz. 226
Der Erbschein deutschen Rechts gilt als ausländischer erbrechtlicher Titel i.S.d. Art. 14 Abs. 1 LH i.V.m. Art. 36 und 37 RH. Die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt im Rahmen einer inzidenten Prüfung durch die mit einem konkreten Antrag befasste spanische Behörde (z.B. das Registro de la Propiedad). Allerdings darf beispielsweise die Umschreibung durch das spanische Grundbuchamt nicht mit der Begründung verweigert werden, es sei kein deutscher Erbschein vorgelegt worden, wenn die Rechtsnachfolge auf andere Art und Weise nachgewiesen ist. So genügt grundsätzlich auch der Nachweis der Erbfolge durch Vorlage des Eröffnungsprotokolls in Bezug auf ein notariell beurkundetes Testament. Ordnet man den deutschen Erbschein sogar als "Entscheidung" (resolución) i.S.v. Art. 1.2 der 26. Schlussbestimmung ein, kann die Anerkennung des Erbscheins bei Anwendbarkeit der EuErbVO auch auf die LEC gestützt werden.
Rz. 227
Der Vorteil des deutschen Erbscheins gegenüber dem Europäischen Nachlasszeugnis darf darin gesehen werden, dass die Erbfolge in aller Regel auf einer Seite bescheinigt wird, was die Übersichtlichkeit und Praktikabilität erhöht. Ferner kann man sich die Kosten einer Übersetzung des umfangreichen Europäischen Nachlasszeugnisses, die von spanischen Notaren und Grundbuchämtern gefordert werden kann, ersparen. Zweifel werden mit Rücksicht auf die (strengeren) Regelungen des spanischen Grundbuchgesetzes (LH) in Bezug auf den gutgläubigen Erwerb gem. Art. 69 Abs. 4 EuErbvO angemeldet.