Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 7
In erste Linie ist auf Art. 21 EuErbVO (Anknüpfung an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers) und Art. 22 EuErbVO (Anknüpfung an das durch den Erblasser gewählte Recht) abzustellen. Hinzuweisen ist zudem auf die Besonderheit, dass es nach baskischem Recht u.U. nach dem Prinzip der Troncalidad eine Sondererbfolge in Liegenschaften gibt, die auf Art. 30 EuErbVO gestützt wird und zu einer (nicht nur interregionalen, sondern auch internationalen) Nachlassspaltung führen kann.
Die Regelungen des spanischen internationalen Erbrechts (Rdn 7–11) sind grundsätzlich durch die EuErbVO unanwendbar geworden. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO wird unmittelbar – zur Lösung des interregionalen Normenkonflikts nach Art. 16.1 CC entsprechend – auf die Vorschriften des spanischen internationalen Erbkollisionsrechts abgestellt. Die Regelungen des spanischen IPR finden sich im Titulo Prelimar des Código Civil (CC), insbesondere in den Art. 8–12 CC. Gemäß Art. 149 Abs. 1 Ziff. 8 Constitución Española (CE – Spanische Verfassung) fallen das spanische Internationale Privatrecht und das interregionale Kollisionsrecht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Staates, so dass insoweit kein Raum für abweichende Regelungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Foralrechte verbleibt.
Rz. 8
Über das – nur außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO, d.h., insbesondere für interregionale Normenkonflikte anwendbare – spanische Internationale Erbrecht bestimmt Art. 9.8 CC, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen sich nach dem Heimatrecht des Erblassers richtet, und zwar "unabhängig von der Art der Güter und dem Land, in dem sie sich befinden". Das Erbstatut wird nach spanischem IPR ausschließlich objektiv angeknüpft; die Möglichkeit einer Rechtswahl durch den Erblasser ist nicht vorgesehen. Allerdings bestehen – wenn auch in begrenztem Maße – Einflussmöglichkeiten des Erblassers auf das anwendbare Erbrecht. So bestimmt beispielsweise die Wahl eines bestimmten Ehewirkungsrechts nach Art. 9.3 CC letztlich auch das gesetzliche Ehegattenerb- und Pflichtteilsrecht (Art. 9.8. S. 3 CC). Darüber hinaus kann nach den Regeln des interregionalen Normenkonflikts zwar nicht unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung gewählt werden. Mittelbar kann aber durch Erwerb einer anderen bürgerlich-rechtlichen Gebietszugehörigkeit die Anwendbarkeit des Rechts der entsprechenden Teilrechtsordnung erreicht werden. Den von der Annahme einer neuen Gebietszugehörigkeit ausgehenden Wirkungen für das anwendbare Erbrecht sind aber unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, insbesondere dem Schutz der Pflichtteils- bzw. Noterbrechte, Grenzen gesetzt.
Rz. 9
Das – seit Geltung der EuErbVO nur noch für den interregionalen Normenkonflikt heranzuziehende – spanische internationale Erbrecht geht vom Staatsangehörigkeitsprinzip (bzw. auf der Ebene des interregionalen Erbrechts: Anknüpfung an die sog. Vecindad Civil, siehe Rdn 68 ff.) aus: Anwendbarkeit des Heimatrechts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Zum anderen gilt nach spanischem Recht auch der Grundsatz der Nachlasseinheit; eine Unterscheidung der Erbfolge in Bezug auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder hinsichtlich der Belegenheit des Nachlassgegenstandes, ob im Inland oder im Ausland, findet nicht statt. Die gesamte Erbfolge unterliegt aus spanischer Sicht einheitlich dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes.
Rz. 10
Für die Beantwortung der Frage, ob das spanische IPR für Erbfälle vor Geltung der EuErbVO Sachnorm- oder Gesamtverweisungen aussprach, wird auf Rn 10 der 4. Auflage verwiesen.