Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 151
Noterben, auch "zwingende Erben" (herederos forzosos), sind Kinder und deren Abkömmlinge, die Eltern und Vorfahren, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hat, sowie der überlebende Ehegatte (Art. 807 CC). Nur wer keine herederos forzosos hat, kann frei über sein gesamtes Vermögen verfügen (Art. 763, 806 CC).
Rz. 152
Der nach Bedeutung und Häufigkeit wohl wichtigste Fall – das Noterbrecht der Abkömmlinge – ist wie folgt ausgestaltet:
Übersicht: Noterbrecht der Abkömmlinge
Rz. 153
Die Rerserva oder auch tercio de legítima estricta genannt, steht zu gleichen Teilen den Kindern nach Köpfen zu. Abkömmlinge vorverstorbener Kinder treten an deren Stelle. Das (Not-)Erbrecht der Abkömmlinge umfasst damit (⅓ reserva bzw. legítima esctricta + ⅓ mejora) zwei Drittel des Reinnachlasses der Eltern (Art. 806 CC). Das tercio de mejora kann frei unter den Abkömmlingen aufgeteilt werden und gem. Art. 826 CC Gegenstand eines Ehe- und Erbvertrages zwischen Ehegatten sein. Das Noterbrecht der Eltern wie das entfernterer Verwandter beträgt die Hälfte des Reinnachlasses ihrer Kinder und sonstigen Abkömmlinge. Treffen Eltern und entferntere Verwandte mit dem überlebenden Ehegatten des Erblassers zusammen, beträgt das Noterbrecht der Eltern nur noch ein Drittel des Nachlasses (Art. 809 S. 1 CC). Die Eltern des Erblassers sind zu gleichen Teilen noterbberechtigt; bei Vorversterben des einen fällt dessen Noterbteil dem anderen Elternteil zu (Art. 810 CC).
Rz. 154
Neben der Bestimmung der Quote, mit der der Noterbberechtigte am Nachlass zu beteiligen ist, kommt es noch auf die Bestimmung des insoweit relevanten Nachlasswertes an. Gemäß Art. 818 CC sind nicht nur die Werte der im Nachlass zum Todestag befindlichen Güter zusammenzurechnen und die Passiva davon in Abzug zu bringen (sog. relictum), sondern auch alle durch den Erblasser getätigten Schenkungen zu berücksichtigen (donatum). Schenkungen in diesem Sinne können auch in einem Erlass einer Verbindlichkeit durch den Erblasser bestehen; bei belohnenden Schenkungen ist nur auf den Wert abzustellen, mit dem die Zuwendung den Wert des belohnten Dienstes übersteigt. Streitig ist, ob für die Bewertung des lebzeitig zugewendeten Gegenstands auf den Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung oder auf den des Erbfalls abzustellen ist. Prämien für Versicherungen, die der Erblasser zugunsten Dritter abgeschlossen hat, sind bis zur Höhe des an den Begünstigten ausgezahlten Kapitalbetrags anzusetzen.
Dafür, die Güter, die zum relictum gehören, mit dem Wert zum Zeitpunkt der Erbteilung/Erfüllung des Pflichtteils anzusetzen, wird Art. 847 CC angeführt.