Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 283
Als weiteren Grundsatz kennt das spanische Steuerrecht das Prinzip der Selbstveranlagung (autoliquidación) und eher als Ausnahme das System der Veranlagung von Amts wegen (sistema de liquidación administrativa u oficial, Art. 101 LGT). Für nichtresidente Steuerpflichtige, die gegenüber den zentralstaatlichen Finanzbehörden steuerpflichtig sind, ist die Selbstveranlagung nach Maßgabe der zweiten Zusatzbestimmung (a.E.) des spanErbStG vorgeschrieben.
Rz. 284
Wer als Erbe in absehbarer Zeit über das spanische Erblasserbankkonto verfügen oder ein dortiges Immobilienobjekt verkaufen will, sollte das System der Selbstveranlagung (autoliquidación) wählen, weil dies schneller zur Verfügungsmöglichkeit und Umschreibung führt. Es muss jedoch sogleich vor Umschreibung im Grundbuch die gesamte Erbschaftsteuer entrichtet werden. Zulässig ist auch, dass der Erbe zwecks Bezahlung der Erbschaftsteuer den Fiskus autorisiert, die Erbschaftsteuer von dem Bankkonto des Erblassers abzubuchen. Der spanische Fiskus hat jedoch beim Verfahren der autoliquidación die Möglichkeit der Nachschätzung für einen Zeitraum von vier Jahren ab Abgabe der Steuererklärung. Das Verfahren der autoliquidación ist nur zulässig, wenn sämtliche Erben hiermit einverstanden sind.
Rz. 285
Wer beispielsweise als Erbe das ererbte Haus in Spanien behalten will, könnte in Erwägung ziehen, das Verfahren der liquidación oficial, also des Systems der Veranlagung von Amts wegen, zu wählen. Dieser Weg ist jedoch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige die Anwendung des Steuerrechts einer Comunidad Autónoma verlangt (vgl. Zweite Zusatzbestimmung des spanErbStG nach Maßgabe des Gesetzes 26/2014; siehe dazu Rdn 263), nicht gangbar, denn der Steuerpflichtige ist auf die Selbstveranlagung verwiesen. Auch die Veranlagung durch die Verwaltung bedarf der Mitwirkung des Steuerpflichtigen (Art. 31 spanErbStG). Der erbmäßig Berechtigte, der Erbschaftsteuerpflichtige, ist verpflichtet, dem Fiskus alle erforderlichen Unterlagen zu übergeben, angefangen von der Sterbeurkunde des Erblassers bis hin zur Dokumentation des Erblasservermögens. Auch sollte man, falls Vermutungstatbestände i.S.d. Art. 11 spanErbStG vorliegen, entsprechende Gegenbeweise – soweit vorhanden – antreten.
Rz. 286
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
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Sterbeurkunde; |
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beglaubigte Kopie des Testaments oder des Erbvertrages; |
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beglaubigte Kopie des Erbscheins mit beglaubigter Übersetzung in die spanische Sprache; |
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Vorlage von spanischen Lebensversicherungspolicen in beglaubigter Form; |
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Dokumentation über das Erblasservermögen. |
Rz. 287
Wird der Erwerber in Spanien besteuert, so ist auch eine Bescheinigung des zuständigen spanischen Finanzamtes über das vorhandene Vorvermögen des Erwerbers vorzulegen. Ausreichend in diesen Fällen ist jedoch die Vorlage der letzten Vermögensteuererklärung des Erwerbers. Weiterhin bedarf es der Angabe einer spanischen Zustellungsadresse.
Rz. 288
Steuerpflichtig sind i.d.R. die Begünstigten, d.h.
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bei Erbfall: die Rechtsnachfolger (Erben/Vermächtnisnehmer); obschon der Erwerb der Erbenstellung nach spanischem Recht die Annahme der Erbschaft voraussetzt (siehe Rdn 160 ff.), erwirbt der Steuerpflichtige die Erbenstellung im erbschaftsteuerlichen Sinne bereits mit dem Tod des Erblassers; |
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bei Schenkung: der Beschenkte; |
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bei Zahlung einer Lebensversicherung: der Drittbegünstigte; |
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bei Zahlung des Pflichtteils: der Pflichtteilsberechtigte (Art. 3.1a spanErbStG: "sonstiger erbrechtlicher Titel" – cualquier otro título sucesorio). |