Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 26
Das gemeinspanische Recht verbietet – wie andere romanische Rechte auch – das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 669 CC ist es spanischen Staatsangehörigen untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot macht das gemeinschaftliche Testament gem. Art. 6 Abs. 3 CC nichtig. Historisch wird das Verbot auf das entsprechende Verbot im Code Napoleon zurückgeführt. Um ein gemeinschaftliches Testament im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei einer sog. unidad instrumental, d.h. die gemeinschaftliche Abfassung in einer Urkunde. Dieses Verbot gilt für Spanier, die der Geltung des Código Civil unterliegen, absolut; es bezieht sich – ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift ggf. durch die EuErbVO teilweise verdrängt wird – ausdrücklich auch auf im Ausland von Spaniern errichtete gemeinschaftliche Testamente (Art. 733 CC). Lediglich in einigen Foralrechten ist die Zulässigkeit von gemeinschaftlichen Testamenten vorgesehen, nämlich in Aragón, in Navarra im Baskenland sowie in Galicien. Die durch Gesetz 49/1981 für den Bereich der Erbfolge in Bezug auf landwirtschaftliche Betriebe eingeführte Möglichkeit, die Rechtsnachfolge durch gemeinschaftliches Testament zu regeln (Art. 22), wurde durch Gesetz 19/1995 aufgehoben. Deutsche Staatsangehörige konnten jedoch auch vor Geltung der EuErbVO ihren Nachlass auch aus spanischer Sicht wirksam in der Form des gemeinschaftlichen Testaments regeln. Deutsche Eheleute, die spanische Notare um Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ersuchten (und ersuchen), werden häufig auf die Errichtung von zwei Einzeltestamenten verwiesen. Hieran knüpfen sich dann häufig Probleme an.
Rz. 27
Die Ungültigkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach gemeinspanischem Recht wird von Rechtsprechung und Literatur teilweise damit begründet, dass sich das Verbot nach Art. 669, 733 CC auf den Inhalt bzw. die innere Gültigkeit des Testaments erstrecke. Die Verbotsnorm sei eine Sachvorschrift und keine Formvorschrift. Dies wird aus Art. 733 CC gefolgert, wodurch – wie bereits erwähnt (Rdn 26) – gerade das von Spaniern im Ausland errichtete gemeinschaftliche Testament ausdrücklich für ungültig erklärt wird. Mittels der Qualifizierung des Verbots als sachbezogen wird die Testierfreiheit geschützt, vor allem die freie Widerruflichkeit der Testamente. Ferner wird angeführt, dass die Einseitigkeit (Art. 667 CC) und die höchstpersönliche Errichtung (Art. 670 CC) weitere wesentliche Merkmale des Testaments nach gemeinspanischem Recht sind. Da Testamente gem. Art. 737 CC stets widerruflich sind, würde gemeinschaftliches Testieren die von den Testierenden an das Testament gerichtete Erwartung, eine nicht einseitig auflösbare, verbindliche Nachlassregelungen getroffen zu haben, enttäuschen. Es soll mit dem in Art. 669 CC verankerten Verbot gemeinschaftlichen Testierens gerade vermieden werden, dass entsprechend irrige Erwartungen der Testierenden an die erbrechtliche Bindung unerfüllt bleiben oder aber sogar ausgenutzt werden. Eine eindeutige Positionierung der Rechtsprechung zu der gerade im internationalen Kontext (bei Anwendung des Haager Testamentsformabkommens) relevanten Frage, ob es sich um ein materielles oder ein formelles Verbot handelt, steht aus. Entscheidungen spanischer Gerichte sind hierzu – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen. Soweit in der Rechtsprechung ausgeführt wird, dass das gemeinschaftliche Testament nicht durch den (möglicherweise gegenseitigen) Inhalt, sondern durch die Errichtung (undidad instrumental) innerhalb einer Urkunde charakterisiert ist, schürt dies nur weiter die Zweifel an der Einordnung in die eine oder andere Richtung. Neben der Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung (Art. 670 CC), der Einhaltung der Testamentsformen (Art. 687, 705 und Art. 715) wird die Errichtung des Testaments als Einzeltestament (Verbot gemeinschaftlichen Testierens, Art. 669 CC) als Formvoraussetzung genannt. Das Verbot wird von der spanischen "Kollisionsrechts"-Lehre (IPR-Lehre) differenziert betrachtet: Da das seit dem 10.6.1988 für Spanien in Kraft getretene Haager Testamentsformabkommen nach seinem Art. 4 auch auf die Form gemeinschaftlicher Testamente anzuwenden sei, sei das Verbot gemeinschaftlicher Testamente als Formfrage zu qualifizieren und daher Art. 733 CC außer Kraft getreten. Folge wäre, dass Art. 669 CC nur noch auf rein nationale Sachverhalte ohne internationalen Bezug anwendbar wäre. In den zivilrechtlichen Kommentaren wird teilweise unverändert vertreten, dass die Frage der Zulässigkeit des gemeinschaftlichen Testierens dem Erbstatut – und nicht dem Formstatut – unterstellt ist. Fest steht jedenfalls, dass soweit Art. 737 CC für einen gemeinspanischem Recht unterstehenden Testator anwendbar ist, das gemeinschaftliche Testament keine Bindungswirkung entfalten kann. Mit Rücksicht auf Art. 25 EuErbVO können allerdings...