Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
a) Verbot vertraglicher Verfügungen nach dem Código Civil/Zulässigkeit in bestimmten Teilrechtsordnungen
Rz. 28
Im Gegensatz zum deutschen Recht lässt das (gemein-)spanische Recht erbrechtliche Verfügungen im Rahmen eines Erbvertrages nicht zu; in Art. 1271 CC ist vielmehr ein entsprechendes Verbot enthalten. Einige Foralrechte dagegen enthalten ausdrückliche Regelungen über letztwillige Verfügungen durch Erbvertrag, so in Katalonien, Aragón, Navarra wie auch auf den Balearen (siehe dazu den Länderteil Spanien: Balearen). Auch darauf zurückgehend erwähnt der Código Civil in seinem 1974 neu gefassten Einführungstitel ausdrücklich die Möglichkeit, durch Erbvertrag letztwillige Verfügungen zu treffen (Art. 9.8 S. 2 CC). Das Verbot des Art. 1271 CC, Erbverträge abzuschließen, findet sich allerdings im schuldrechtlichen Teil des Código Civil. Dem Erbvertrag wird damit eher schuldrechtlicher, nicht erbrechtlicher Charakter zugemessen.
b) Erbvertragliche Verfügungen bei Erbfällen, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind
Rz. 29
Bei deutsch-spanischen Ehen war früher zu differenzieren, ob der spanische Partner einem Foralrecht unterliegt, welches den Erbvertrag zulässt, oder aber dem gemeinspanischen Recht des Código Civil. Wird also ein Erbvertrag zwischen einem Deutschen und einer Katalanin geschlossen, ist er als gültig anzusehen, wenn die Voraussetzungen beider (Heimat-)Rechte – des deutschen wie des katalanischen (Foralrechts) – eingehalten sind. Unterliegt der spanische Ehepartner dagegen dem Código Civil, wäre ein Erbvertrag mit einer deutschen Frau bzw. umgekehrt grundsätzlich unzulässig (siehe Rdn 28).
Rz. 30
Dies gilt jedenfalls für solche Erbverträge, mittels derer eine gegenseitige Erbeinsetzung von Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit beabsichtigt ist. Hier müssen beide Erbstatute berücksichtigt werden, demzufolge auch die jeweiligen Voraussetzungen beider Rechte erfüllt werden. So wäre also ein gegenseitiger Erbvertrag eines Deutschen mit seiner Madrider Ehefrau (Madrileña) ungültig; denn nach ihrem Erbstatut, dem gemeinspanischen Heimatrecht des Código Civil, kann sie nicht mittels Erbvertrages über ihren Nachlass letztwillig verfügen.
Rz. 31
Anders beurteilt es sich dagegen, wenn ein Erbvertrag lediglich eine einseitige Erbeinsetzung enthält.
Rz. 32
Zudem stellt sich die Frage nach der Auswirkung eines möglichen Staatsangehörigkeitswechsels eines der Ehepartner nach Abschluss des Erbvertrages. Zweifelsohne ändert sich damit das Erbstatut dieses Ehegatten (Heimatrecht im Zeitpunkt seines Todes). Die Gültigkeit des Erbvertrages wie seine Auslegung richten sich weiter nach dem Recht im Zeitpunkt seiner Errichtung.
Rz. 33
Auch der umgekehrte Fall – Wirksamkeit des in Deutschland geschlossenen Erbvertrages in Spanien – ist im Ergebnis positiv zu beurteilen. Ein von Deutschen abgeschlossener Erbvertrag ist in Spanien als rechtswirksame letztwillige Verfügung anzuerkennen.
c) Erbvertragliche Verfügungen und gemeinschaftliche Testamente unter Geltung der EuErbVO (Erbfälle ab 17.8.2015)
Rz. 34
Jedenfalls für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, finden auf die "Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrages" die Regelungen des Art. 25 EuErbVO Anwendung. Die Wirksamkeit eines Erbvertrages, der den Nachlass nur einer einzigen Person betrifft, wird hiernach dann zu bejahen sein, wenn nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 1, Art. 21, 22 EuErbVO auf einen Erbfall der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Erbvertrages entweder deutsches oder das Erbrecht einer solchen spanischen Teilrechtsordnung anwendbar wäre, nach welcher der Abschluss eines Erbvertrages zulässig ist. Bei spanischen Staatsangehörigen führt die indirekte Verweisung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 EuErbVO im Rahmen des Art. 25 EuErbVO dazu, dass anstelle des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers auf dessen vecindad civil abzustellen ist (vgl. Rdn 63 ff.). Eine Spanierin, die die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit zu einer Gebietseinheit hat, die dem gemeinspanischen Erbrecht unterliegt, kann daher trotz gewöhnlichen Aufenthalts in einer Gebietseinheit, deren Teilrechtsordnung den Abschluss eines...