Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
a) Allgemeines
Rz. 137
Die Vor- und Nacherbschaft spanischen Rechts (sustitución fideicomisaria; Art. 781 ff. CC) wird in anderssprachigen Werken als "treuhänderische" Ersatzerbschaft abgehandelt, entspricht aber ihrem Wesen nach der diesbezüglichen Regelung des deutschen Rechts. Konsequenterweise heißt der fiduciario bei Peuster in seiner deutschen Übersetzung des Spanischen Zivilgesetzbuches deshalb auch "Vorerbe" und der fideicomisario sustituto "Nacherbe". Der Vorerbe ist also gewissermaßen der zeitliche Ersatzmann für den, der nach dem Willen des Erblassers durch Eintritt des Nacherbfalls die Position des (Nach-)Erben erhalten soll.
b) Die Stellung des Vorerben
Rz. 138
Das Bild des Vorerben spanischen Rechts ist geprägt von dessen treuhänderischer Aufgabe, "den gesamten Nachlass" zu erhalten (Art. 781 CC) und diesen dem Nacherben zu übergeben. Damit findet dieses Rechtsinstitut seine Entsprechung in der deutschen Vor- und Nacherbschaft. Selbst die befreite Vorerbschaft ist, wie sich aus Art. 783 Abs. 2 CC ergibt, zulässig. Sie kann sogar noch weitergehender sein als die des deutschen Rechts, die dem Vorerben gem. §§ 2136, 2113 Abs. 2 BGB Schenkungen des Erbschaftsgegenstandes ausdrücklich untersagt. Nach spanischem Recht kann der Erblasser es dem Vorerben sogar gestatten, dem Nacherben lediglich den bei Eintritt des Nacherbfalls noch vorhandenen Erbschaftsrest zu übertragen (fideicomiso de residuo). Allerdings darf durch diese Gestaltung der Noterbteil nicht belastet werden (Art. 782 CC), es sei denn, es wird das Noterbrecht (legítima estricta) eines durch ein gerichtliches Verfahren entmündigten Abkömmlings beschränkt und bei den Nacherben handelt es sich um die weiteren Noterben (Art. 808 CC).
c) Die Stellung des Nacherben
Rz. 139
Die Einsetzung des Nacherben muss gem. Art. 783 Abs. 1 CC "ausdrücklich" geschehen. Nach Art. 784 CC erwirbt der Nacherbe das Recht auf die Erbschaft durch das Ereignis des Todes des Erblassers selbst dann, wenn er vor dem Vorerben stirbt; in diesem Falle treten die Erben des Nacherben in die Rechtsposition des Erblassers ein.
Rz. 140
Unwirksam ist die Anordnung einer Vorerbschaft im Rahmen der fideikommissarischen Substitution gem. Art. 785 CC in den darin genannten Fällen. Es soll hiermit einerseits eine Perpetuierung der letztwilligen Verfügung des Erblassers verhindert werden (insbesondere dauerndes Veräußerungsverbot) oder u.a. solche, die unabsehbare oder ferne Ereignisse betreffen (Ersatzerben gehen über den zweiten Grad hinaus oder leben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht; Art. 785 Nr. 2 i.V.m. Art. 781 CC). Die Unwirksamkeit der angeordneten Vor- und Nacherbschaft gem. Art. 785 CC hat nicht die Gesamtnichtigkeit der letztwilligen Verfügung zur Folge; die Nichtigkeit bezieht sich lediglich auf die Treuhandklausel (Art. 786 CC).