Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
a) Güterstatut
Rz. 41
Wie in anderen romanischen Rechten gilt auch in Spanien, dass im Todesfall die güterrechtliche Abwicklung der erbrechtlichen vorgeht. Die Frage nach dem Güterstatut stellt sich zwingend als Vorfrage. So entschied der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo – TS), dass eine Erbteilung, die ohne vorherige güterrechtliche Auseinandersetzung mit der ersten Ehefrau des Erblassers durchgeführt wurde, nichtig ist. Das Güterstatut bestimmt so den Umfang des Nachlasses. Im Güterrecht herrscht grundsätzlich Parteiautonomie, so dass primär auf eine – allein vor der Eheschließung zulässige – Rechtswahl der Eheleute abzustellen ist. Das maßgebliche Recht für Eheverträge, die das Güterstatut vereinbaren, ändern oder ersetzen, ist auf Ebene des interregionalen Kollisionsrechts nach Art. 9.3 CC vorrangig dasjenige, welches auch die Ehewirkungen regelt (d.h. mit der Rechtswahlmöglichkeit des Art. 9.2 CC, siehe Rdn 42, 44), oder das Heimatrecht oder das des gewöhnlichen Aufenthalts einer der Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung der güterrechtlichen Abmachung.
Rz. 42
Das Ehegüterrecht bestimmt sich bei Eröffnung des Anwendungsbereichs vorrangig nach der Verordnung (EU) 2016/1103 (= EuGüVO), d.h., prinzipiell für alle seit 29.1.2019 geschlossenen Ehen bzw. seitdem getroffenen Rechtswahlen (vgl. Art. 69 Abs. 3). Außerhalb des Anwendungsbereichs kommen – aus spanischer Sicht – die folgenden nationalen Vorschriften zum Zuge:
Rz. 43
Für Ehegatten einer spanisch-deutschen Ehe, bei der zwischen den Ehegatten keine güterrechtlichen Vereinbarungen getroffen waren, ergibt sich außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der EuGüVO Folgendes: Mangels Rechtswahl für das Güterrecht kommt es auf die konkreten Umstände an. Fand die Eheschließung am gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland statt, gilt deutsches Güterrechtsstatut (Art. 9.3 i.V.m. Art. 9.2 Abs. 1 CC). Wurde der Ehebund dagegen in Spanien geschlossen und fehlt ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt unmittelbar nach der Eheschließung, ist das spanische Güterrecht maßgeblich (Art. 9.3 i.V.m. Art. 9.2 Abs. 1 a.E. CC). Ist aufgrund der EuGüVO spanisches Ehegüterrecht zur Anwendung berufen, bestimmt sich die maßgebliche spanische Teilrechtsordnung gem. Art. 33 Abs. 1 vorrangig nach spanischem interregionalen Kollisionsrecht.
b) Ehewirkungsstatut
Rz. 44
Für die allgemeinen Ehewirkungen gilt zunächst das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute (Art. 9.2 CC), hilfsweise das Heimatrecht oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines jeden von beiden, sofern dieses Recht in öffentlicher Form vor der Eheschließung gewählt wurde. Mangels Rechtswahl gilt das Recht des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung und letztlich, bei Fehlen eines solchen Aufenthalts, das Recht des Ortes der Eheschließung (Art. 9.2 CC).
Rz. 45
Haben Spanier unterschiedlicher Foralrechtszugehörigkeit (siehe Rdn 57 f.) die Ehe im Ausland ohne vereinbarte Rechtswahl geschlossen und dort ihren Aufenthalt genommen, so gilt als Güterstand der der Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales), Art. 1316 CC. Als Ausnahme von dieser Regel ist jedoch die Gütertrennung der gesetzliche Güterstand, wenn die Foralrechte beider Ehegatten die Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand ausweisen.
c) Statut der Lebensgemeinschaften
Rz. 46
Fragen des Personenstands sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. a) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeklammert, sie sind gesondert anzuknüpfen. Im spanischen IPR ist das Statut der (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft – anders als in Art. 17b EGBGB – nicht geregelt. Grund hierfür ist das Fehlen einer einheitlichen Regelung des Rechts der Lebensgemeinschaften im gemeinspanischen Recht des Código Civil; allein in den Foralrechten (vgl. beispielsweise den Länderbeitrag Balearen) ist diese Materie geregelt. Hier stellt sich das weitere Problem, dass die Anwen...